VG Mainz, Beschluss vom 04.12.2025 – 1 L 660/25.MZ
Sachverhalt
Ein als Influencer auftretender Nutzer der Plattform TikTok veröffentlichte mehrere Videos, in denen er seine Katzen in einer Weise behandelte, die zahlreiche Zuschauer als tierschutzwidrig empfanden. In den Aufnahmen war unter anderem zu sehen, wie er eine Katze in einer Badewanne mit einem Rasierapparat schor und sie wiederholt auf dem Boden im Kreis drehte. Infolge zahlreicher Anzeigen führte das zuständige Veterinäramt einen Hausbesuch durch, nahm fünf Katzen aus der Wohnung des Antragstellers in Obhut und ordnete zugleich ein Haltungs- und Betreuungsverbot an. Die Tiere wurden anderweitig untergebracht.
Der Betroffene wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahmen und begehrte, die dauerhafte Wegnahme der Tiere zu verhindern.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Soweit sich der Antrag gegen die Einziehung der Mutterkatze richtete, war er bereits unzulässig, da das Tier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon an Dritte weitervermittelt worden war. Im Übrigen hielt das Gericht den Antrag für unbegründet.
Nach Auffassung der Kammer lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für schwere und wiederholte Misshandlungen der Tiere vor. Maßgeblich war insbesondere, dass der Antragsteller eine Katze etwa zwanzig Mal in schneller Abfolge auf dem Boden drehte und ihr dadurch sichtbar Schwindel zufügte. Ein tierschutzgerechter Anlass für diese Behandlung war nicht erkennbar. Auch das Scheren der Katze diente nach Ansicht des Gerichts nicht der Pflege. Hinzu kam, dass mutmaßlich auch die Vibrissen der Katze – für Orientierung und Kommunikation essenzielle Sinneshaare – gekürzt wurden.
Die Einlassung des Antragstellers, er habe aus Unwissenheit gehandelt und lediglich pflegen wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Ob darüber hinaus ein sexueller Missbrauch der Tiere vorlag, konnte offenbleiben, da bereits die festgestellten Handlungen die behördlichen Maßnahmen trugen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Rechtliche Einordnung
Der Beschluss unterstreicht die niedrige Eingriffsschwelle im Tierschutzrecht, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Leiden oder Schäden von Tieren vorliegen. Für ein behördliches Einschreiten genügt bereits die Prognose weiterer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten. Im einstweiligen Rechtsschutz überprüft das Gericht lediglich summarisch, ob die Maßnahmen voraussichtlich rechtmäßig sind – ein umfassender Beweis ist nicht erforderlich.
Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die Veröffentlichung von Videos in sozialen Medien nicht nur strafrechtliche, sondern auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eigene Aufnahmen können als belastendes Beweismittel dienen und behördliche Eingriffe rechtfertigen.
Bedeutung für Studium und Praxis
Der Fall ist examensrelevant an der Schnittstelle von besonderem Verwaltungsrecht und Gefahrenabwehr. Er eignet sich insbesondere zur Wiederholung der Voraussetzungen tierschutzrechtlicher Maßnahmen, der Maßstäbe im einstweiligen Rechtsschutz sowie der Abgrenzung zwischen Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Antrags. Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass Influencer keine rechtlichen Sonderstellungen genießen und öffentlich dokumentiertes Verhalten unmittelbare rechtliche Folgen haben kann.

