EuGH, Urt. v. 25.11.2025, Rs. C-713/23
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25.11.2025 klargestellt, dass Polen gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen muss, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat wirksam geschlossen wurden. Das Urteil betrifft damit nicht die Einführung der „Ehe für alle“ im polnischen Recht, sondern die unionsrechtliche Pflicht zur Anerkennung einer im EU-Ausland bestehenden Ehe. Entscheidungsgrundlage ist die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit innerhalb der EU.
Hintergrund
Zwei in Berlin verheiratete Männer – beide polnische Staatsangehörige, einer mit zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit – beantragten in Polen die Umschreibung ihrer deutschen Eheurkunde. Die polnischen Behörden verweigerten die Anerkennung mit Hinweis auf die polnische Rechtsordnung, die eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht. Das Oberste Verwaltungsgericht Polens legte dem EuGH die Frage vor, ob die verweigerte Anerkennung mit EU-Recht vereinbar ist.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH verneint die Vereinbarkeit der polnischen Praxis mit Unionsrecht. Entscheidend:
1. Freizügigkeit der Unionsbürger
Die Ehegatten haben als Unionsbürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Familienleben zu führen und später in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Wird eine im EU-Ausland geschlossene Ehe dort als gültig anerkannt, muss derselbe Status auch im Heimatstaat gewährleistet werden. Eine Nichtanerkennung erzeugt schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art und beeinträchtigt damit die unionsrechtlich geschützte Freizügigkeit (Art. 21 AEUV).
2. Achtung des Privat- und Familienlebens
Der EuGH bezieht sich zusätzlich auf Art. 7 GRCh. Die Möglichkeit, ein im EU-Ausland begründetes Familienleben fortzuführen, darf nicht durch nationale Anerkennungshindernisse unterlaufen werden.
3. Kein Eingriff in die nationale Identität Polens
Zentraler Punkt: Der EuGH verpflichtet Polen nicht, selbst die gleichgeschlechtliche Ehe einzuführen. Es geht ausschließlich um die Anerkennung im Einzelfall für Freizügigkeitszwecke. Damit wird die nationale Zuständigkeit für das Familienrecht nicht angetastet. Der Staat muss lediglich die im EU-Ausland wirksam begründete Ehe für unionsrechtliche Zwecke berücksichtigen.
4. Praktische Umsetzung
Polen kennt für Auslandsehen nur die „Umschreibung“ der ausländischen Urkunde.
Solange dies die einzige gesetzliche Möglichkeit ist, muss diese auch gleichgeschlechtlichen Ehen offenstehen – andernfalls kommt es zu einer unionsrechtlichen Diskriminierung.
Bewertung
Die Entscheidung stärkt die unionsrechtliche Freizügigkeit und zwingt Mitgliedstaaten mit restriktiven Ehebegriffen zur Anerkennung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen. Das Urteil baut die bisherige EuGH-Linie (u. a. Coman, C-673/16) aus, geht aber einen Schritt weiter, indem es nicht nur Aufenthaltsrechte, sondern die vollständige statusrechtliche Anerkennung betrifft. Für Polen bedeutet dies eine faktische, aber keine rechtssystemische Öffnung. Für Betroffene schafft das Urteil Rechtssicherheit und Schutz vor administrativen Nachteilen.
Fazit
Der EuGH bestätigt: Die Freizügigkeit der Unionsbürger hat Vorrang vor nationalen Wertentscheidungen über die Ehe. Polen bleibt das Recht, seine Ehegesetze nicht zu ändern. Es darf jedoch unionsrechtlich nicht verhindern, dass im EU-Ausland wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen im Inland anerkannt werden. Das Urteil wirkt über Polen hinaus auf alle Mitgliedstaaten, deren Familienrecht noch keine gleichgeschlechtliche Ehe vorsieht.
Prüfungsrelevanz für Jurastudium und Referendariat
Relevante Themen:
– Art. 21 AEUV (Freizügigkeit)
– Art. 7 GRCh (Privat- und Familienleben)
– Verhältnis Unionsrecht – nationale Identität (Art. 4 Abs. 2 EUV)
– Statusakte im IPR
– Bindungswirkung von EuGH-Entscheidungen
Das Urteil ist examensrelevant in Europa- und Verfassungsrecht, insbesondere zu unionsrechtlichen Anerkennungs- und Wirkungspflichten.

