OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026 – OVG 6 N 63/25
Schmerzgriffe sind kein Standardinstrument zur schnellen Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen, sondern ultima ratio.
Der Einsatz polizeilicher Schmerzgriffe bei Sitzblockaden von Klimaaktivisten bleibt rechtswidrig. Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das OVG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des VG Berlin bestätigt und den Antrag der Berliner Polizei auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az. OVG 6 N 63/25). Der Beschluss ist unanfechtbar und setzt einen klaren Maßstab für den polizeilichen Zwangseinsatz.
Sachverhalt
Ein Klimaaktivist hatte sich im Jahr 2023 an einer Sitzblockade beteiligt. Um ihn von der Fahrbahn zu entfernen, wendeten Polizeibeamte sogenannte Nervendrucktechniken bzw. Schmerzgriffe an. Der Betroffene klagte gegen diese Maßnahme. Das VG Berlin gab ihm Recht und stellte fest, dass der konkrete Zwangseinsatz unverhältnismäßig war.
Rechtliche Würdigung
Zwar stellte bereits das VG Berlin klar, dass polizeiliche Schmerzgriffe nicht per se unzulässig sind. Sie können grundsätzlich als Mittel des unmittelbaren Zwangs in Betracht kommen. Entscheidend ist jedoch stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht die Erforderlichkeit der Maßnahme. Zum Zeitpunkt des Einschreitens befanden sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahn, zudem standen ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung. Der Demonstrant hätte ohne Zufügung von Schmerzen von der Straße getragen werden können. Der Rückgriff auf Schmerzgriffe stellte daher eine unnötige Eskalation dar.
Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg
Die Berliner Polizei versuchte, diese Entscheidung im Berufungsverfahren anzugreifen. Das OVG lehnte den Antrag jedoch ab. Maßgeblich war dabei weniger eine erneute inhaltliche Bewertung des Zwangseinsatzes, sondern die prozessuale Ebene: Die Polizei habe keinen zulässigen Berufungszulassungsgrund dargelegt.
Insbesondere habe sie der Beweiswürdigung des VG lediglich eine eigene Bewertung entgegengesetzt, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt habe. Damit scheiterte der Antrag bereits an den formellen Anforderungen.
Bedeutung für Praxis und Ausbildung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie macht deutlich, dass polizeiliche Zwangsmittel auch in konfliktgeladenen Einsatzlagen streng am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. Schmerzgriffe sind kein Standardinstrument zur schnellen Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen, sondern ultima ratio.
Für Ausbildung und Klausurpraxis im Polizei- und Ordnungsrecht bietet der Fall ein klassisches Prüfungsbeispiel. Im Mittelpunkt stehen die Erforderlichkeit und Angemessenheit unmittelbaren Zwangs sowie die gerichtliche Kontrolle polizeilichen Ermessens. Gleichzeitig zeigt der Beschluss, wie hoch die Hürden für eine Berufungszulassung im Verwaltungsprozess sind.

