LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW
Psychische Erkrankungen infolge extremer beruflicher Belastungen rücken zunehmend in den Fokus der Sozialgerichtsbarkeit. Mit Urteil vom 14. November 2025 hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines langjährig tätigen Rettungssanitäters als sogenannte Wie-Berufskrankheit anzuerkennen ist (Az. L 8 U 3211/23 ZVW). Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal für den Umgang mit psychischen Gesundheitsrisiken in systemrelevanten Berufen.
Sachverhalt
Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter tätig. In dieser Zeit war er wiederholt mit außergewöhnlich belastenden Einsatzsituationen konfrontiert, darunter die Versorgung von Opfern eines Amoklaufs, Suizide – auch von Kollegen – sowie schwere Verkehrs- und Bahnunfälle. Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert, die schließlich zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit führte.
Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Zur Begründung führte sie an, dass die PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten sei und es zudem an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle, die eine Gleichstellung als Wie-Berufskrankheit rechtfertigten.
Verfahrensgang
Nachdem der Rettungssanitäter zunächst erfolglos geklagt hatte, stellte das Bundessozialgericht klar, dass eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit grundsätzlich in Betracht komme. Rettungssanitäter seien typischerweise einem erhöhten Risiko ausgesetzt, traumatisierende Ereignisse zu erleben, die eine PTBS auslösen können. Das BSG verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurück.
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Nach umfangreicher medizinischer Beweisaufnahme erkannte das LSG die PTBS als Wie-Berufskrankheit an. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer Vielzahl traumatisierender Ereignisse ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese hätten sich über die Jahre kumuliert und zu einer zunehmenden psychischen Destabilisierung geführt.
Besonders hervorgehoben wurde der sogenannte Building-Block-Effekt. Danach kann eine Vielzahl einzelner traumatischer Erfahrungen, auch wenn sie für sich genommen noch kompensierbar erscheinen, in ihrer Gesamtheit zu einer schweren psychischen Erkrankung führen. Andere mögliche Ursachen für die PTBS konnte das Gericht nicht feststellen.
Rechtliche Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist sozialrechtlich von erheblicher Tragweite. Sie zeigt, dass psychische Erkrankungen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, wenn sie nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste genannt sind. Maßgeblich ist eine berufsbedingte besondere Gefährdungslage sowie ein hinreichend belegbarer Ursachenzusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung.
Für Rettungssanitäter und vergleichbare Berufsgruppen bedeutet dies eine spürbare Stärkung des sozialen Schutzes. Gleichzeitig erhöht die Entscheidung den Druck auf Unfallversicherungsträger, psychische Belastungen im Rettungsdienst ernsthaft zu prüfen und nicht pauschal zurückzuweisen.
Einordnung für Praxis und Ausbildung
Für Studium und Praxis im Sozialrecht bietet der Fall ein anschauliches Beispiel für die Anforderungen an die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit. Zentral sind die Abgrenzung zur Listen-Berufskrankheit, die Bedeutung medizinischer Sachverständigengutachten sowie die rechtliche Bewertung kumulativer Belastungen über lange Zeiträume.
Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der Arbeitsschutz nicht an körperlichen Verletzungen endet. Psychische Gesundheit ist Teil des versicherten Risikos – gerade dort, wo berufliche Tätigkeiten regelmäßig mit extremen Ausnahmesituationen verbunden sind.

