BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25
Ein Kriminalhauptkommissar, der einen Kollegen mit dem Angebot einer Rehkeule davon abhalten wollte, eine Bußgeldanzeige weiterzuleiten, ist endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das BVerwG hat die Zulassung der Revision abgelehnt und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Sachverhalt
Ein Kriminalhauptkommissar war bereits zuvor wegen einer Handgreiflichkeit gegen einen Kollegen disziplinarrechtlich erfasst worden — das zugehörige Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt war nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden. Jahre später fiel er erneut auf: Er soll einem Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein angeboten haben, um ihn davon abzubringen, eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten weiterzuleiten. Wegen Bestechung wurde er zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Das bereits 2016 eingeleitete und wegen des ersten Vorfalls ausgesetzte, sodann wegen des zweiten Vorfalls ausgedehnte und erneut ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde nach Rechtskraft des Strafurteils im Jahr 2020 fortgeführt. Das Disziplinargericht entfernte den Beamten wegen schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis. Die Berufung blieb erfolglos; das BVerwG lehnte nun auch die Zulassung der Revision ab.
Streitfrage
Durfte das Disziplinargericht das eingestellte erste Strafverfahren berücksichtigen, und stehen eine lange Verfahrensdauer sowie angebliche Verfahrensfehler der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegen?
Entscheidung
Das BVerwG bestätigte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ließ die Revision nicht zu. Zur Frage des eingestellten Strafverfahrens stellte der 2. Senat klar, dass die strafprozessuale Einordnung eines Vorfalls im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Das Disziplinargericht bewertet den Sachverhalt eigenständig und neu — eine Einstellung nach § 153a StPO steht einer disziplinarrechtlichen Verwertung daher nicht entgegen. Auch das Argument einer seit 2016 verschleppten Verfahrensdauer überzeugte den Senat nicht. Selbst eine etwaige Verletzung des Beschleunigungsgebots stehe einer Dienstenthebung bei schwerem Dienstvergehen nicht entgegen: Das durch das Fehlverhalten zerstörte Vertrauen lasse sich nicht allein durch Zeitablauf wiederherstellen. Den gerügten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wies der Senat ebenfalls zurück. Da der Polizeipsychologe in erster Instanz nicht als Zeuge aufgetreten war, konnte von einer „erneuten" Befragung keine Rede sein. Der vorgelegte Befundbericht sei vom Berufungsgericht ausreichend gewürdigt worden; ein förmlicher Beweisantrag habe im Übrigen gefehlt. Schließlich scheiterte auch die Divergenzrüge: Der Beamte hatte zwar eine vermeintlich abweichende Entscheidung des BVerwG zitiert, jedoch keinen konkreten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung einem gegenteiligen Rechtssatz der Vergleichsentscheidung gegenübergestellt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügt für eine Divergenzrüge nicht — erforderlich ist die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds zwischen den Entscheidungen.

