Religionsgemeinschaften sind keine Justizbehörden im Sinne der StPO.

Religionsgemeinschaften sind keine Justizbehörden im Sinne der StPO.

BGH, Urt. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24.

Die strafprozessuale Akteneinsicht ist strikt an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und dient primär staatlichen Strafverfolgungs- und Kontrollzwecken. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Religionsgemeinschaften auch im Kontext der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt keinen privilegierten Zugang zu Strafakten erhalten. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen staatlicher Strafjustiz und kirchlicher Selbstverwaltung.

Dem Verfahren lag ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen einen katholischen Priester zugrunde. Ihm wurde unter anderem Vergewaltigung sowie der Besitz und die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe leitete der Generalvikar des zuständigen Bistums ein kirchenrechtliches Ermittlungsverfahren ein und beantragte Akteneinsicht in die staatlichen Ermittlungsakten, um eigene disziplinarische Maßnahmen prüfen zu können.

Die Staatsanwaltschaft bewilligte die Akteneinsicht zunächst, setzte diese jedoch noch nicht um und gewährte dem beschuldigten Priester zuvor rechtliches Gehör. Kurz darauf stellte sie das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Insbesondere konnten keine belastbaren Beweismittel festgestellt werden. Der Priester widersprach daraufhin der Akteneinsicht und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Bewilligung der Akteneinsicht auf und wies einen erneuten Antrag des Bistums sowohl auf Akteneinsicht als auch hilfsweise auf Auskunft zurück. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Zentrale Rechtsfrage war, ob ein Bistum als „andere Justizbehörde“ oder zumindest als „öffentliche Stelle“ im Sinne der §§ 474, 476 StPO anzusehen ist. Nur dann käme ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft zu Forschungszwecken in Betracht. Der BGH verneinte dies in allen Varianten.

Der 5. Strafsenat stellte klar, dass § 474 Abs. 1 StPO ausschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden in funktionalem, aber eng auszulegendem Sinn erfasst. Darunter fielen nur staatliche Stellen, die hoheitliche Aufgaben der Strafrechtspflege wahrnehmen. Kirchliche Gerichte und kirchliche Ermittlungsorgane seien hiervon nicht umfasst. Ihre Tätigkeit beruhe nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsautonomie der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV.

Auch der Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere daran nichts. Religionsgemeinschaften seien weder Teil der staatlichen Verwaltung noch nähmen sie staatliche Aufgaben wahr. Ihnen fehlten insbesondere hoheitliche Ermittlungsbefugnisse. Kirchengewalt bleibe nichtstaatliche Gewalt, auch wenn sie in organisatorischer Nähe zu öffentlichen Strukturen ausgeübt werde.

Ebenso wenig konnte sich das Bistum auf § 474 Abs. 2 StPO berufen. Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche Einrichtungen, die hoheitlich tätig werden. Interne kirchliche Ermittlungen, selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen wie sexualisierter Gewalt, genügten hierfür nicht. Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der kirchlichen Aufarbeitung von Missbrauchsfällen vermochte daran nichts zu ändern.

Schließlich scheiterte auch ein Anspruch auf Auskunft zu Forschungszwecken nach § 476 StPO. Zwar beanstandete der BGH, dass das BayObLG den entsprechenden Vortrag des Bistums nicht vollständig gewürdigt hatte. In der Sache fehlte es jedoch an einer hinreichend konkreten Darlegung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sowie an einem tragfähigen Datenschutzkonzept im Sinne des § 476 Abs. 5 StPO. Bereits deshalb kam eine Auskunftserteilung nicht in Betracht.

Mit der Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Linie konsequent fort, kirchliche Stellen strafprozessual nicht zu privilegieren. Die staatliche Strafverfolgung bleibt strikt von innerkirchlichen Aufarbeitungs- und Disziplinarverfahren getrennt. Ein Sonderzugang zu Ermittlungsakten allein aufgrund kirchlicher Ermittlungsinteressen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Grenzziehung. Staatsanwaltschaften und Gerichte erhalten Rechtssicherheit im Umgang mit Akteneinsichtsanträgen kirchlicher Stellen. Zugleich wird deutlich, dass die verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstverwaltung keinen Zugriff auf staatliche Ermittlungsakten eröffnet. Die Aufarbeitung innerkirchlicher Sachverhalte muss ohne privilegierten Rückgriff auf die Strafakten erfolgen.

Die Entscheidung ist von erheblicher Prüfungsrelevanz. Sie eignet sich besonders für das Strafprozessrecht und das Staatskirchenrecht. Im Jurastudium kann sie in Klausuren zum Akteneinsichtsrecht, zur Auslegung der §§ 474 ff. StPO sowie zum Verhältnis von Staat und Kirche eine Rolle spielen. Im Referendariat ist sie klassischer Stoff für strafrechtliche Assessorklausuren und mündliche Prüfungen, insbesondere im Bereich der Verfahrensrechte Dritter und der funktionalen Behördenbegriffe.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps