Säfte dürfen nicht mit „Immunkraft" beworben werden.

Säfte dürfen nicht mit „Immunkraft" beworben werden.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2026 – 13 U 95/25 (nicht rechtskräftig)

Die Bezeichnung „Immunkraft" auf einem Saft stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung dar, weil sie nicht in der von der EU-Kommission zugelassenen Liste eingetragener Angaben enthalten ist.

Ein Fruchtsaft darf nicht unter dem Namen „Voelkel bio C Immunkraft" vertrieben werden. Das OLG Celle bestätigte eine entsprechende Entscheidung des LG Lüneburg: Der Begriff „Immunkraft" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach der Health-Claims-Verordnung ohne Aufnahme in die EU-Zulassungsliste unzulässig ist. Dass das Produkt tatsächlich Vitamin C enthält, ändert daran nichts.

 

Kurze Zusammenfassung:

  • Der Begriff „Immunkraft" auf einem Saft ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung und daher nur zulässig, wenn die EU-Kommission ihn in die entsprechende Positivliste aufgenommen hat — was nicht der Fall ist.
  • Zugelassen ist lediglich die Angabe, dass Vitamine A und C zur „normalen Funktion" des Immunsystems „beitragen"; der Begriff „Immunkraft" geht darüber hinaus, indem er eine zusätzliche Steigerung der Immunfunktion suggeriert.
  • Sternchen-Hinweise auf der Flaschenrückseite, die auf die zugelassene Angabe verweisen, beseitigen die Irreführung nicht, da nicht davon auszugehen ist, dass Verbraucher diesen Text beim Einkauf wahrnehmen.

Sachverhalt

Die Voelkel GmbH vertrieb einen Saft unter der Bezeichnung „Voelkel bio C Immunkraft". Das LG Lüneburg untersagte diese Bewerbung als unzulässig. Die Voelkel GmbH legte Berufung ein; das OLG Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Streitfrage

Zu klären war, ob der Begriff „Immunkraft" auf der Produktbezeichnung eines Saftes eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) darstellt und — falls ja — ob diese Angabe nach dem dort vorgesehenen Zulassungsregime zulässig ist.

Entscheidung

Das OLG Celle bejahte das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe. Nach der Health-Claims-Verordnung sind solche Angaben für Lebensmittel nur zulässig, wenn die EU-Kommission sie nach wissenschaftlicher Überprüfung in die Positivliste zugelassener Angaben aufgenommen hat. Für Vitamine A und C ist danach lediglich die Angabe zugelassen, dass sie zur „normalen Funktion" des Immunsystems „beitragen". Der Begriff „Immunkraft" gehe darüber hinaus: Er erwecke beim Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Saftes verleihe dem Immunsystem zusätzliche „Kraft" und verbessere die Funktionsfähigkeit auch eines bereits normalen Immunsystems weiter. Dies sei mit der zugelassenen Angabe nicht vereinbar.

Den Versuch der Voelkel GmbH, die Unzulässigkeit durch Sternchen-Hinweise auf der Flaschenrückseite zu heilen, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht davon auszugehen, dass Verbraucher diesen Text beim Einkauf tatsächlich wahrnehmen. Der tatsächliche Vitamin-C-Gehalt des Saftes ist für die lebensmittelrechtliche Beurteilung ohne Belang.

 

Einordnung: Schützt das Urteil den Verbraucher — oder unterschätzt es ihn?

Das OLG Celle hat formal korrekt entschieden — die Health-Claims-Verordnung gibt den rechtlichen Rahmen vor, und „Immunkraft" ist darin schlicht nicht zugelassen. Doch lohnt ein Blick auf die zugrunde liegende Annahme.

Das Gericht geht davon aus, dass der Begriff „Immunkraft" beim Verbraucher den Eindruck erweckt, der Saft steigere die Leistungsfähigkeit eines bereits gesunden Immunsystems. Diese Lesart ist rechtlich nachvollziehbar — aber entspricht sie der Verbraucherwirklichkeit? Wer im Supermarkt zum Fruchtsaft greift, weiß in aller Regel, dass er kein Medikament kauft. „Kraft" wird im alltäglichen Sprachgebrauch nicht zwingend als Steigerung verstanden, sondern oft schlicht als Erhalt — man spricht von „Kraft tanken", nicht von „Kraft maximieren". Dass ein Saft das Immunsystem unterstützen kann, ist zudem keine Fehlinformation, sondern für Vitamin-C-haltige Produkte lebensmittelrechtlich anerkannt.

Die eigentliche Frage ist daher, ob ein Verbraucher, der zu „Voelkel bio C Immunkraft" greift, tatsächlich glaubt, ein geschwächtes Immunsystem damit zu heilen — oder ob er schlicht ein Produkt kauft, das nach seinem Verständnis gut für ihn ist. Letzteres dürfte die Regel sein. Ein Verbraucherschutz, der den Verbraucher vor seiner eigenen, im Kern zutreffenden Intuition schützt, verfehlt möglicherweise sein Ziel.

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