Jura-Studierende haben keinen Anspruch auf Examensklausuren von Hochschullehrern

Jura-Studierende haben keinen Anspruch auf Examensklausuren von Hochschullehrern

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom Mai 2026 – 3 B 25/26

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Prüflinge keinen durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass Klausuren im Ersten Juristischen Staatsexamen von fachkundigen Hochschullehrern gestellt werden. Die einschlägige Vorschrift der Berliner Juristenausbildungsordnung hat lediglich programmatischen Charakter.

 

Was ist passiert?

Das Berliner Prüfungsrecht (§ 36 Abs. 4 JAO Berlin) sieht vor, dass das Prüfungsamt für die Klausuren im Ersten Juristischen Staatsexamen Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern einholt, die mit dem jeweiligen Rechtsgebiet vertraut sind. Ein Prüfling machte geltend, diese Vorgabe sei im konkreten Fall nicht eingehalten worden, und leitete daraus einen Verfahrensfehler ab, der zur Wiederholung seiner Prüfung führen solle. Das OVG wies den Antrag ab.

 

Programmatische Norm ohne subjektiven Rechtsgehalt

Der Senat stellte klar, dass § 36 Abs. 4 JAO Berlin keine individualschützende Norm ist. Die Vorschrift richtet sich an das Prüfungsamt als organisatorische Vorgabe, begründet aber kein subjektives Recht einzelner Prüflinge auf Einhaltung dieser Verfahrensweise. Bereits in früheren Entscheidungen hatte das OVG festgehalten, dass auch die Mitwirkung von Hochschullehrern an der Bewertung von Prüfungsleistungen lediglich programmatischen Charakter hat. Diese Linie bestätigte der Senat nun für die Aufgabenstellung.

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist ein Lehrstück zur Unterscheidung zwischen objektivem Recht und subjektiv-öffentlichem Recht. Nicht jede Norm des Prüfungsrechts, die eine bestimmte Verfahrensweise vorschreibt, verleiht dem Prüfling auch ein durchsetzbares Recht auf deren Einhaltung. Maßgeblich ist, ob die Norm auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen dient – sog. Schutznormtheorie. Fehlt dieser individualschützende Charakter, bleibt ein etwaiger Verstoß ohne subjektiv-rechtliche Konsequenz. Hier wird deutlich, dass die Abgrenzung von Verfahrensvorschriften mit und ohne Drittschutz ein klassisches Prüfungsproblem im Öffentlichen Recht ist.

Nicht jede Verfahrensvorschrift schützt den Einzelnen – entscheidend ist, ob die Norm auch individualschützenden Charakter hat.

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