LG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2026 – 324 O 34/26
Ein Tierschutz-Influencer kritisiert auf TikTok eine Tauben-Zaubershow – und nennt sie Tierquälerei. Der Zauberkünstler wehrt sich vor Gericht. Das LG Hamburg entschied: Fast alles darf so stehen bleiben.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Influencer Malte Zierden durfte die Zaubershow des Weltweihnachtscircus Stuttgart auf TikTok als „Tierquälerei" bezeichnen – das ist eine zulässige Meinungsäußerung.
- Auch Formulierungen wie „wehrlose Jungtauben", „superenge Fixierungen" und „ruckartig rausgezogen" sind vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt.
- Einzig die Behauptung, die Bänder seien „am Fuß" der Tiere befestigt, wurde untersagt – das ist eine falsche Tatsachenbehauptung, keine Meinung.
Sachverhalt
Im Dezember 2025 veröffentlichte der Tierschützer und Influencer Malte Zierden ein TikTok-Video, in dem er eine Darbietung des Weltweihnachtscircus Stuttgart kritisierte. Ein Zauberkünstler setzte dabei weiße Tauben für seine Show ein – die Tiere wurden in Spezialkorsetts fixiert, in engen Verstecken im Jackett oder in einem Tischfach mit nur 7 cm Freiraum untergebracht und für Zaubertricks eingesetzt. Zierden bezeichnete das als „Tierquälerei", sprach von „wehrlosen Jungtauben" und beschrieb, wie die Tiere „ruckartig" aus ihren „superengen" Fixierungen herausgezogen würden. Nach einer erfolglosen Abmahnung durch den Zauberkünstler beantragte dieser eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg.
Streitfrage
Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung – und welche der Aussagen überschreiten diese Grenze?
Entscheidung
Das LG Hamburg wies den Antrag auf einstweilige Verfügung weitgehend ab. Die meisten Aussagen Zierdens seien als Meinungsäußerungen zu qualifizieren und damit durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Die Bezeichnung „Tierquälerei" beruhe auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten – den dokumentierten Haltungsbedingungen der Tiere – und bleibe eine Bewertung, keine Tatsachenbehauptung. Dass die Tiere freiwillig zum Künstler zurückgeflogen seien und damit keine Angst gezeigt hätten, ändere daran nichts. Ebenso seien „wehrlose Jungtauben", „superenge Fixierungen" und die Beschreibung des ruckartigen Herausziehens als Meinungsäußerungen einzuordnen, die auf nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen fußten.
Einzig die Behauptung, die Bänder seien „am Fuß" der Tiere befestigt, untersagte das Gericht. Tatsächlich trugen die Tauben Brustgeschirre, an denen die Seile befestigt waren. Diese konkrete Falschaussage über einen nachprüfbaren Umstand sei keine Meinung mehr, sondern eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung – und damit nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt.

