EuGH (Plenum), 21.04.2026, Az. C-769/22
Der Europäische Gerichtshof hat im Plenum erstmals festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gegen die Grundwerte der Europäischen Union verstößt. Anlass war das ungarische Gesetz, das den Zugang Minderjähriger zu Informationen über Homosexualität und Transidentität einschränkt.
Sachverhalt
Am 15. Juni 2021 verabschiedete das ungarische Parlament ein Gesetz, das offiziell dem Schutz von Kindern und der Bekämpfung von Pädophilie gewidmet war. Tatsächlich schränkte es den Zugang zu Inhalten ein oder untersagte ihn, sobald diese Bezüge zu Transidentität, Geschlechtsänderungen oder Homosexualität aufwiesen. Die Europäische Kommission klagte daraufhin vor dem EuGH gegen Ungarn.
Streitfrage
Ob das ungarische Gesetz mit dem EU-Primärrecht vereinbar ist, insbesondere mit der EU-Grundrechte-Charta, dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung sowie mit der Dienstleistungsfreiheit und der Datenschutz-Grundverordnung.
Entscheidung
Der EuGH stellte in seinem Urteil mehrere schwerwiegende Verstöße fest. Das Gericht erkannte in dem Gesetz ein koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen, das die Rechte der LGBTQI+-Gemeinschaft in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise verletzt.
Zwar räumten die Luxemburger Richterinnen und Richter ein, dass Mitgliedstaaten beim Schutz Minderjähriger vor ungeeigneten Inhalten einen gewissen Ermessensspielraum besitzen. Dieser müsse jedoch im Einklang mit der Grundrechte-Charta ausgeübt werden, was hier nicht geschehen sei. Das Gesetz beruhe auf der Annahme, jede Darstellung bestimmter sexueller und transgeschlechtlicher Identitäten sei per se schädlich für Minderjährige – unabhängig vom konkreten Inhalt. Ein solcher Ansatz bevorzuge bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen und stigmatisiere alle Menschen, die nicht heterosexuell sind oder sich nicht dem bei Geburt zugeschriebenen Geschlecht zugehörig fühlen. Der Titel des Gesetzes, der auf ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter verweist, bringe diese Menschen zudem mit pädophiler Kriminalität in Verbindung und sei geeignet, hassgetriebenes Verhalten zu schüren.
Unter diesen Umständen griffen die Maßnahmen in den Kern der Grundrechte ein und ließen sich weder mit dem Schutz des Kindeswohls noch mit dem elterlichen Erziehungsrecht nach eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen rechtfertigen.
Neben dem erstmalig festgestellten Verstoß gegen die EU-Grundwerte bejahte der EuGH auch Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit – da das Gesetz Mediendiensteanbietern die Entwicklung und Verbreitung entsprechender Inhalte erschwert – sowie gegen die DS-GVO, weil der Zugang zu Strafregisterdaten über Sexualstraftäter unzulässig ausgeweitet wurde.

