Ruhestandsbeamte verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder fördern.

Ruhestandsbeamte verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen oder fördern.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2025 - OVG 80 D 1/25

Auch im Ruhestand bleibt die Bindung an die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. Mit Urteil vom 13.03.2025 (Az. OVG 80 D 1/25) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass einer ehemaligen Polizeibeamtin das Ruhegehalt aberkannt werden durfte, nachdem sie sich wiederholt reichsbürgertypischer Narrative bedient und die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt hatte.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war frühere Kriminalkommissarin und wegen einer psychischen Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Sorgerechtsstreit wandte sie sich in mehreren Schreiben an Gerichte und andere Stellen. In diesen Schriftsätzen sprach sie der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit ab, bezeichnete sie als „BRD GmbH“ und stellte die Legitimation der handelnden Richterinnen und Richter offen in Frage.

Hinzu kam eine an die russische Botschaft gerichtete sogenannte Strafanzeige, in der sie die Anwendung einer aus ihrer Sicht falschen Rechtsordnung rügte und sich auf einen angeblich fortgeltenden Rechtszustand vor dem Grundgesetz berief. Das Land Berlin leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein und erkannte der Beamtin das Ruhegehalt ab.

Dienstvergehen auch ohne aktiven Dienst

Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung. Zwar gelten für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand mildere Maßstäbe als für aktive Amtsinhaber. Gleichwohl bleibt die Pflicht zur Verfassungstreue bestehen. Nach § 47 Abs. 2 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn sich Ruhestandsbeamte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen oder an entsprechenden Bestrebungen mitwirken.

Maßgeblich war für das Gericht nicht eine bloß passive Haltung oder eine private Meinungsäußerung. Die Klägerin habe sich aktiv und wiederholt in den Rechtsverkehr begeben und dabei die staatliche Ordnung sowie die Legitimität der Gerichte negiert. Wer die Existenz der Bundesrepublik als Staat verneine, stelle sich notwendig auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

 

Keine Rechtfertigung durch Überforderung

Die Klägerin berief sich darauf, sie habe in einer Phase persönlicher Überforderung gehandelt und lediglich fremde Texte übernommen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Schreiben sowie die spätere Anzeige bei der ausländischen Botschaft sprächen gegen eine einmalige Kurzschlussreaktion. Auch die Tatsache, dass sie sich währenddessen im Ausland aufhielt, nahm dem Vorbringen einer akuten Zwangslage die Grundlage.

Besonders ins Gewicht fiel, dass die Äußerungen gezielt gegenüber Gerichten erfolgten und darauf angelegt waren, staatliche Autorität zu delegitimieren. Dies überschreite die Schwelle zur aktiven verfassungsfeindlichen Betätigung.

 

Einordnung und Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung verdeutlicht die Reichweite der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Sie zeigt, dass der Ruhestand keinen rechtsfreien Raum eröffnet und dass schwerwiegende Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung auch nach dem aktiven Dienst disziplinarrechtliche Konsequenzen haben können.

Für Studium und Examen ist der Fall besonders ergiebig. Er verbindet Beamtenrecht, Disziplinarrecht und Verfassungsrecht und eignet sich zur Abgrenzung zwischen geschützter Meinungsfreiheit und dienstrechtlich relevanter Betätigung gegen die Grundordnung.

 

Fazit

Wer Beamter war, bleibt auch im Ruhestand an die Grundwerte des Grundgesetzes gebunden. Die bewusste Leugnung der staatlichen Ordnung und die Verwendung reichsbürgertypischer Argumentationsmuster können den Verlust des Ruhegehalts rechtfertigen. Das OVG Berlin-Brandenburg zieht damit eine klare Grenze zwischen persönlicher Überzeugung und dienstrechtlich relevanter Verfassungsfeindlichkeit.

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