Weder Familie noch gutes Haftverhalten ändern die Gefahrenprognose.

Weder Familie noch gutes Haftverhalten ändern die Gefahrenprognose. Law School Germany

OVG Münster, Beschluss vom 07.07.2026 – 17 B 784/26 

Weder familiäre Bindungen noch gutes Verhalten während der Haft genügen, um den Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts eines verurteilten EU-Bürgers im Eilverfahren abzuwenden. Das hat das OVG Münster entschieden und die Beschwerde eines wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilten Musikers zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit seiner Kindheit in Dortmund lebt, wurde vom LG Dortmund rechtskräftig wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und befindet sich in Strafhaft. Die Stadt Dortmund stellte daraufhin den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Abschiebung nach Portugal an. Der Betroffene wandte sich im Eilverfahren zunächst an das VG Gelsenkirchen, das seinen Antrag ablehnte. Auch die Beschwerde zum OVG blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der 17. Senat des OVG Münster wies die Beschwerde zurück. Als Unionsbürger genießt der Betroffene grundsätzlich Freizügigkeit innerhalb der EU; der Verlust dieses Freizügigkeitsrechts kann festgestellt werden, wenn von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Einwand, er habe Kontakt zu seiner Familie und einem sehr jungen Kind, genügte dem Senat nicht, um die vom VG angenommene Wiederholungsgefahr in Zweifel zu ziehen.

Auch das Argument, von ihm gehe derzeit keine Gefahr aus, weil er inhaftiert sei und sich in der Haft gut führe, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei bereits nicht gesichert, dass die Inhaftierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortbestehe. Zudem habe sich der Betroffene nicht hinreichend mit der Argumentation des VG auseinandergesetzt, wonach Wohlverhalten während der Haft nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine tatsächlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lasse. Mit der unanfechtbaren Entscheidung des OVG ist der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz abgeschlossen; über die Klage in der Hauptsache ist noch zu entscheiden.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für das Aufenthalts- und Unionsbürgerrecht, konkret für den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU. Im Klausuraufbau ist zu prüfen, ob eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, die den Entzug des Freizügigkeitsrechts rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei eine Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr, bei der familiäre Bindungen und persönliche Umstände zwar zu berücksichtigen, aber nicht ohne Weiteres ausschlaggebend sind.

Klausurrelevant ist besonders der Umgang mit Wohlverhalten in Haft als Prognosekriterium: Das Gericht macht deutlich, dass außerhalb einer regulären, oft unter Bewährungsdruck stehenden Haftsituation erzieltes Wohlverhalten nur eingeschränkt Aussagekraft für eine tatsächliche innere Verhaltensänderung hat. Diese Zurückhaltung bei der Bewertung von Haftverhalten als Prognosefaktor ist ein wiederkehrendes Thema im Aufenthalts- und Ausländerrecht, insbesondere bei Ausweisungsentscheidungen gegenüber Straftätern. Ebenfalls relevant ist die Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse, die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache mitgeprägt wird.

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