VGH Kassel, Beschluss vom 05.08.2025 – 4 B 1315/25
Dauerhaftes Wohnen in einem Zirkuswagen ist baurechtlich genehmigungspflichtig – unabhängig davon, wem der Wagen gehört oder wie alternativ die Wohnform ist.
Unkonventionelle Wohnformen wie Tiny Houses, Bauwagen oder ganze Wagensiedlungen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch das öffentliche Baurecht setzt diesen Lebensmodellen oft enge Grenzen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel), der die sofortige Nutzungsuntersagung für das Wohnen in einem Zirkuswagen bestätigte.
Hintergrund: Wagensiedlung im Kasseler Raum ohne Baugenehmigung
Der Eigentümer eines Grundstücks im Raum Kassel bewohnte gemeinsam mit seiner Familie einen Zirkuswagen. Weitere Wagen waren auf dem Gelände aufgestellt und teilweise als Stellplätze vermietet. Eine Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken lag jedoch nicht vor. Seit mehr als drei Jahren versuchte der Eigentümer, eine solche Genehmigung zu erstreiten – bislang erfolglos.
Die Situation eskalierte, nachdem im Jahr 2024 eine Person in einem als WC umgebauten Bauwagen an einer Kohlenmonoxidvergiftung starb. Die Stadt Kassel kontrollierte daraufhin mehrfach das Gelände und stellte eine zunehmende bauliche Verfestigung der Siedlung fest. Im Februar 2025 erließ die Behörde daher eine umfassende Nutzungsuntersagung für Wohnzwecke – einschließlich sofortiger Vollziehung.
Der Eigentümer wehrt sich – ohne Erfolg
Der Grundstückseigentümer argumentierte, die Wagensiedlung bestehe seit Jahren; von einer Eilbedürftigkeit könne keine Rede sein. Zudem drohe seiner Familie Obdachlosigkeit, was einen Härtefall darstelle. Doch weder das Verwaltungsgericht Kassel noch der VGH folgten dieser Sichtweise.
Klarstellung des VGH: Formelle Illegalität genügt
Der VGH Kassel bestätigt erneut ein Grundprinzip des Bauordnungsrechts:
Ungenehmigte bauliche Anlagen dürfen grundsätzlich sofort untersagt und deren Nutzung beendet werden.
Die Behörde habe ein intendiertes Ermessen (§ 82 Abs. 1 S. 2 HBO), das im Regelfall auf eine Untersagung hinwirke. Auch lange Untätigkeit oder Kenntnis der Behörde änderten daran nichts – bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse können nicht „verwirkt“ werden. Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung:
Baurecht ist Gefahrenabwehrrecht – nicht nur eine Formsache.
Der Vorfall mit der tödlichen CO-Vergiftung verdeutlichte die potenziellen Risiken unsachgemäß genutzter Wagenanlagen.
Kein Härtefall: Familie muss ausziehen
Der VGH bestätigte die Einschätzung des VG: Ein Härtefall liegt nicht vor. Die Familie könne auf Campingplätzen unterkommen, Freunde oder Familie um Unterstützung bitten oder eine Ferienwohnung anmieten. Notfalls sei auch eine Sozialwohnung möglich. Zudem habe der Eigentümer bewusst über Jahre baurechtliche Vorgaben missachtet – und damit die Folgen in Kauf genommen.
Einordnung: Rechtliche Grenzen alternativer Wohnprojekte
Die Entscheidung zeigt deutlich:
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Wer dauerhaft in mobilen oder provisorischen Unterkünften wohnt, benötigt dafür eine Genehmigung, sobald der Wohnzweck im Vordergrund steht.
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Bau- und Zirkuswagen gelten baurechtlich als bauliche Anlagen, wenn sie faktisch ortsfest genutzt werden.
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Behörden dürfen sofort einschreiten, um ungeordnete bauliche Entwicklungen zu verhindern.
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Lebensmodelle, die bewusst außerhalb der gesetzlichen Rahmen stattfinden, werden nicht durch Härtefallargumente „legalisiert“.
Fazit
Der VGH Kassel setzt ein klares Signal: Auch alternative Wohnformen benötigen eine saubere baurechtliche Grundlage. Wer dauerhaft im Bau- oder Zirkuswagen lebt, muss eine Genehmigung beantragen – und kann sich nicht darauf berufen, dass solche Modelle bereits länger bestehen.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die strengen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, die oft mit dem Freiheitsanspruch alternativer Wohnkonzepte kollidieren.

