BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 – 3 B 26.24.
Die Frage, ob das Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeugs aus religiösen Gründen zulässig ist, beschäftigt die Verwaltungsgerichte seit Jahren. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht nun klargestellt, dass das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO normierte Verhüllungsverbot verfassungsgemäß ist und auch gläubige Musliminnen grundsätzlich bindet. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für das Verhältnis von Religionsfreiheit und staatlicher Gefahrenabwehr im Straßenverkehr.
Ausgangspunkt des Verfahrens war das Begehren einer muslimischen Kraftfahrerin, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie aus religiösen Gründen beim Autofahren einen Niqab tragen dürfe. Sie sah sich durch das Verhüllungsverbot in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster diese Entscheidung und verneinte sowohl einen Anspruch auf generelle Zulässigkeit der Verhüllung als auch auf eine zwingende Ausnahmegenehmigung. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Revision, blieb damit jedoch erfolglos.
Zentraler rechtlicher Streitpunkt war die Frage, ob das Verhüllungsverbot beim Autofahren auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt genügt. Insbesondere war zu klären, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG als Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, obwohl das Verbot tief in die durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit eingreift. Zudem stellte sich die Frage, ob der Zweck der Regelung – die Gewährleistung der Verkehrssicherheit – den Eingriff rechtfertigen kann, obwohl das Verhüllungsverbot nicht unmittelbar die Fahrsicherheit betrifft.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanzen an. Es stellte klar, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG eine tragfähige und verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelte Verhüllungsverbot darstellt. Die Ermächtigung sei inhaltlich hinreichend bestimmt und eindeutig auf die Sicherheit im Straßenverkehr ausgerichtet. Damit genüge sie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und wahre den Vorbehalt des Gesetzes.
Nach Auffassung des Gerichts ist es unschädlich, dass das Verhüllungsverbot nicht unmittelbar dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Eigentum dient. Der Verordnungsgeber habe nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern im Rahmen automatisierter Verkehrsüberwachung gewährleistet werden müsse. Die Möglichkeit, Verkehrsverstöße effektiv zu verfolgen, entfalte eine präventive Wirkung und trage mittelbar zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Ein solcher mittelbarer Schutz zentraler Rechtsgüter sei von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und verfassungsrechtlich anerkannt.
Das Gericht setzte sich ausdrücklich mit der grundrechtlichen Dimension auseinander. Zwar greife das Verhüllungsverbot in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein, doch finde diese Freiheit ihre Schranken dort, wo besonders gewichtige Gemeinschaftsgüter betroffen seien. Die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz elementarer Rechtsgüter rechtfertigten es, religiös motivierte Verhaltensweisen in diesem Bereich zu begrenzen. Eine weitergehende Abwägung sei nicht geboten, da die Regelung allgemein und nicht religionsspezifisch ausgestaltet sei.
Auch den Einwand, das Verhüllungsverbot richte sich faktisch gegen muslimische Frauen, ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Zwar sei dem Verordnungsgeber bei Erlass der Norm bewusst gewesen, dass insbesondere Musliminnen betroffen sein könnten, die aus religiösen Gründen ihr Gesicht verhüllen. Gleichwohl sei die Regelung neutral formuliert und gelte für alle Kraftfahrzeugführer unabhängig von Motivation oder Weltanschauung. Entscheidend sei allein die objektive Beeinträchtigung der Identifizierbarkeit im Straßenverkehr.
Besondere Bedeutung kommt dem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 StVO zu. Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass gläubige Musliminnen nicht zwingend vor die Wahl gestellt seien, entweder gegen ihre religiösen Überzeugungen zu handeln oder vollständig auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zu verzichten. In atypischen Einzelfällen könne eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, insbesondere wenn der Verzicht auf das Autofahren unter Berücksichtigung alternativer Mobilitätsmöglichkeiten unzumutbar sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Verhüllungsverbot insgesamt verhältnismäßig ausgestaltet.
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Verhüllungsverbot beim Autofahren verfassungsgemäß ist und keinen generellen Anspruch auf religiös begründete Ausnahmen vermittelt. Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit für Verkehrsbehörden und Gerichte. Zugleich bleibt Raum für einzelfallbezogene Lösungen über das Instrument der Ausnahmegenehmigung, ohne den Normzweck des § 23 Abs. 4 StVO zu unterlaufen.
Die Entscheidung ist insbesondere für das Öffentliche Recht von erheblicher Prüfungsrelevanz. Sie eignet sich zur Vertiefung der Kenntnisse zum Parlamentsvorbehalt, zu Art. 80 GG und zur Grundrechtsdogmatik im Bereich der Religionsfreiheit. Im Jurastudium ist der Beschluss vor allem für Klausuren im Staatsorganisationsrecht und im Besonderen Verwaltungsrecht, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, relevant. Auch im Referendariat bietet der Fall einen klassischen Prüfungsstoff für verwaltungsrechtliche Assessorklausuren und mündliche Prüfungen, da er die Abwägung zwischen individueller Freiheit und staatlicher Gefahrenabwehr in prägnanter Weise illustriert.

