Wenn Demonstranten sich verhaken und nicht wegtragen lassen, darf die Polizei Schmerzgriffe einsetzen.

Wenn Demonstranten sich verhaken und nicht wegtragen lassen, darf die Polizei Schmerzgriffe einsetzen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.2026 – 14 LA 8/25

Ein Schmerzgriff bei einer Sitzblockade – rechtswidrig oder zulässiges Mittel? Das OVG Lüneburg hat klargestellt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Und der entscheidende Faktor war hier ein ganz praktischer: Wegtragen war schlicht nicht möglich.

 

Sachverhalt

Bei einer Kundgebung gegen die Räumung einer JVA bildeten Demonstrantinnen und Demonstranten vor dem Eingang eine Sitzblockade – die Arme miteinander verhakt, den Platz blockiert. Mehrfache Aufforderungen zur Auflösung blieben erfolglos. Die Polizei drohte den Einsatz von Zwangsmitteln an, darunter Griffe an Nervendruckpunkte, sogenannte Schmerzgriffe. Als die Blockade bestehen blieb, setzte ein Beamter diese auch ein. Einer der Betroffenen lag daraufhin mit dem Bauch auf dem Boden. Bevor weitere Griffe im Kopfbereich ausgeführt werden konnten, biss er dem Beamten in den Finger. Schließlich wurde versucht, ihn wegzutragen – am Ende verließ er den Platz freiwillig. Der Mann klagte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Maßnahme, blieb jedoch in beiden Instanzen erfolglos.

 

Die entscheidende Rechtsfrage

Der Betroffene bestritt vor allem zwei Dinge: erstens, dass der Schmerzgriff überhaupt als unmittelbarer Zwang einzustufen sei, und zweitens, dass er im konkreten Fall verhältnismäßig war.

Zur ersten Frage: Unmittelbarer Zwang im Sinne des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) meint die körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Betroffene argumentierte, Schmerzgriffe wirkten vor allem psychisch – nämlich über die Angst vor weiteren Schmerzen – und seien daher nicht „unmittelbar" genug, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

Zur zweiten Frage: Er war der Ansicht, das mildere Mittel – das schlichte Wegtragen – wäre ausreichend und damit allein verhältnismäßig gewesen.

 

Warum das OVG beide Argumente zurückwies

Der 14. Senat ließ die Berufung nicht zu und überzeugte sich dabei zunächst davon, dass der Betroffene von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war. Da die Demonstrierenden ihre Arme miteinander verhakt hatten, war ein Wegtragen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich unmöglich. Ein Parallelverfahren bestätigte, dass die Polizei ohne diese Besonderheit auf Schmerzgriffe verzichtet hätte.

Zur Frage des unmittelbaren Zwangs stellte das Gericht klar: Der Schmerzgriff wirkt nicht nur mittelbar über Angst, sondern auch unmittelbar auf den Körper ein. Wer Schmerzen ausgesetzt wird, reagiert instinktiv mit Abwehr- und Ausweichreflexen – der Körper bewegt sich, ob der Betroffene das will oder nicht. Gerade deshalb hatte der Griff im konkreten Fall dazu geführt, dass der Mann auf dem Boden lag: nicht weil er kooperierte, sondern weil sein Körper reagierte. Dass dabei auch Angst vor weiteren Schmerzen entstehen kann, steht der Einordnung als unmittelbarer Zwang nicht entgegen – das sei vielmehr der Regelfall bei Zwangsmitteln generell.

Eine grundsätzliche Unverhältnismäßigkeit von Schmerzgriffen, auch im Licht von Art. 3 EMRK, sah der Senat nicht. Der Schmerz diene nicht dazu, den Willen des Betroffenen zu brechen, sondern eine konkrete körperliche Blockade aufzulösen – das sei ein wesentlicher Unterschied.

 

Was du daraus mitnehmen kannst

Diese Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Polizeirecht, die in öffentlich-rechtlichen Klausuren regelmäßig auftaucht. Entscheidend ist immer die konkrete Situation: Welche Mittel stehen zur Verfügung, welches ist das mildeste wirksame, und war dieses hier überhaupt einsetzbar? Wer einfach „Wegtragen wäre milder gewesen" schreibt, ohne zu prüfen, ob das tatsächlich möglich war, verliert wichtige Punkte.

Der Merksatz: Im Polizeirecht gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immer bezogen auf den konkreten Sachverhalt – ein milderes Mittel ist nur dann vorrangig, wenn es auch tatsächlich geeignet und einsetzbar ist.

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