EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C-151/24
Fällt Sozialhilfe überhaupt unter diesen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Ein Mitgliedstaat knüpft Sozialhilfe an einen langfristigen Aufenthaltstitel – und schließt damit Drittstaatsangehörige mit kürzeren Aufenthaltsgenehmigungen aus. Ist das mit EU-Recht vereinbar? Der EuGH sagt: Ja. Und die Begründung hängt an einer Unterscheidung, die im Studium häufig verwechselt wird.
Sachverhalt
Eine albanische Staatsangehörige lebt mit einer zweijährigen Aufenthaltserlaubnis in Italien, die ihr das Recht gibt, dort zu arbeiten. Als sie beim italienischen Staat Sozialhilfeleistungen beantragte, wurde ihr Antrag abgelehnt – sie verfüge nicht über einen EU-Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte, der nach italienischem Recht für Drittstaatsangehörige Voraussetzung sei. Die Frau klagte, der Fall landete vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof, der schließlich den EuGH um Klärung bat: Ist es mit Unionsrecht vereinbar, Sozialhilfe an das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung zu knüpfen?
Die entscheidende Rechtsfrage
Im Unionsrecht gilt grundsätzlich, dass Drittstaatsangehörige bei Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gleichbehandelt werden müssen – also so, als wären sie EU-Bürger. Die entscheidende Frage ist deshalb: Fällt Sozialhilfe überhaupt unter diesen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Dafür muss man zwei Begriffe sauber voneinander trennen, die im Alltag oft synonym verwendet werden, rechtlich aber grundverschieden sind: soziale Sicherheit und Sozialhilfe.
- Maßnahmen der sozialen Sicherheit sind beitragsfinanziert, richten sich an Personen, die auf dem Arbeitsmarkt tätig sind, und decken Risiken ab, die im Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen sind – etwa Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit. Sie werden nicht nach Ermessen gewährt, sondern bestehen als Rechtsanspruch.
- Sozialhilfe hingegen ist beitragsunabhängig, wird aus öffentlichen Mitteln finanziert und dient dazu, eine durch Bedürftigkeit entstandene Notlage zu lindern – unabhängig davon, ob jemand je erwerbstätig war.
Warum der EuGH die Ungleichbehandlung für zulässig hält
Der EuGH bejahte die Zulässigkeit der italienischen Regelung. Die in Frage stehende Leistung sei eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, die nicht an Beschäftigungszeiten anknüpfe und aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Sie falle damit nicht unter den Begriff der sozialen Sicherheit, sondern unter den der Sozialhilfe – und für diesen Bereich gilt der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gerade nicht.
Den Mitgliedstaaten steht es deshalb frei, Sozialhilfeansprüche von einer Bedingung abhängig zu machen, die ein gewisses Maß an Integration belegt – wie etwa das Vorliegen eines langfristigen Aufenthaltstitels. Eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis reicht dafür nicht aus.
Was du daraus mitnehmen kannst
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Einordnung einer Sozialleistung ist. Nicht jede staatliche Unterstützungsleistung ist automatisch „soziale Sicherheit" im unionsrechtlichen Sinne. Wer in einer Klausur oder Hausarbeit Gleichbehandlungsansprüche von Drittstaatsangehörigen prüft, muss deshalb zuerst klären, um welche Art von Leistung es geht – und ob der Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt anwendbar ist.
Der Merksatz: Soziale Sicherheit und Sozialhilfe klingen ähnlich, sind aber rechtlich zwei verschiedene Welten – und nur in der ersten gilt Gleichbehandlung.

