EuG, Urteil vom 04.03.2026 – T-656/24
Eine Sicherheitsstörung am Flughafen, verspätete Passagiere, eine Entscheidung der Airline – und am Ende zahlen Fluggäste eines völlig anderen Fluges die Rechnung. Das EuG hat klargestellt, dass das so nicht geht. Wer selbst entscheidet, trägt auch die Konsequenzen.
Sachverhalt
Am Flughafen Köln/Bonn kam es zu einer Störung der Sicherheitskontrollen, die bei einem Flug von European Air Charter zu ungewöhnlich langen Wartezeiten führte. Die Passagiere dieses Fluges erschienen dadurch verspätet zum Boarding. Die Airline entschied sich, auf sie zu warten – der Flug startete schließlich über fünf Stunden zu spät. Da das betroffene Flugzeug im Rahmen einer Rotation eingesetzt war, stand es anschließend für den geplanten Flug von Düsseldorf nach Varna nicht rechtzeitig zur Verfügung. European Air Charter versuchte, die Situation durch Umplanung auf ein anderes Flugzeug aufzufangen – dennoch verspätete sich auch der Flug nach Varna um mehr als drei Stunden. Zwei betroffene Passagiere verlangten jeweils 400 Euro Ausgleichszahlung. Das LG Düsseldorf legte die Frage dem EuG vor: Kann sich die Airline für den Folgeflug auf den außergewöhnlichen Umstand am Flughafen Köln/Bonn berufen?
Die entscheidende Rechtsfrage
Nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen – etwa Extremwetter, Streiks oder eben Sicherheitsstörungen am Flughafen.
Die entscheidende Frage war hier jedoch nicht, ob die Sicherheitsstörung in Köln/Bonn ein solcher außergewöhnlicher Umstand war – das war sie. Sondern ob sich die Airline auf diesen Umstand auch für einen späteren Flug berufen kann, wenn zwischen beiden Ereignissen eine eigene unternehmerische Entscheidung steht.
Warum das EuG die Berufung auf außergewöhnliche Umstände versagte
Das Gericht stellte klar: Ein außergewöhnlicher Umstand entbindet eine Airline nur dann von der Ausgleichspflicht, wenn er die unmittelbare Ursache der Verspätung ist. Trifft die Airline zwischen dem ursprünglichen Ereignis und dem verspäteten Flug eine eigenständige Entscheidung – hier das freiwillige Warten auf die Passagiere – kann diese den Kausalzusammenhang unterbrechen. Die Verspätung des Fluges nach Varna war dann nicht mehr Folge der Sicherheitsstörung, sondern Folge einer bewussten unternehmerischen Wahl.
Eine Ausnahme ließ das EuG nur für den Fall zu, dass die Entscheidung zwingend vorgeschrieben war, etwa durch gesetzliche Pflichten. Ob das hier zutraf, muss nun das LG Düsseldorf prüfen. Eines aber stellte das EuG unmissverständlich klar: Die Airline darf sich nicht darauf berufen, dass sie im Interesse der Passagiere des ersten Fluges gehandelt habe. Es sei nicht Sache der Fluggesellschaft, einen Interessenausgleich zwischen verschiedenen Passagiergruppen vorzunehmen – das ist allein Aufgabe des Gesetzgebers.
Was du daraus mitnehmen kannst
Diese Entscheidung schärft das Verständnis der Kausalitätsprüfung im Reiserecht erheblich. Außergewöhnliche Umstände wirken nicht automatisch wie eine Haftungsfreistellung für alles, was danach folgt. Entscheidend ist immer, ob der Umstand die unmittelbare und fortwirkende Ursache der Verspätung ist – oder ob die Airline durch eine eigene Entscheidung eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat.
Der Merksatz: Wer als Airline selbst entscheidet, trägt auch selbst die Haftung – außergewöhnliche Umstände schützen nur so weit, wie sie tatsächlich ursächlich sind.

