Wer am Rückmeldeverfahren nicht teilnimmt, muss die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzahlen.

Wer am Rückmeldeverfahren nicht teilnimmt, muss die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzahlen. Law School Germany

VG Karlsruhe, Urteile vom 28.04.2026 – 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26

Wer trotz wiederholter Aufforderung keine Angaben zu seinem tatsächlichen Liquiditätsengpass macht, muss die erhaltene Corona-Soforthilfe vollständig zurückzahlen. Das hat das VG Karlsruhe in zwei Musterverfahren entschieden und den Widerruf der Bewilligungsbescheide durch die L-Bank als rechtmäßig bestätigt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Sachverhalt

Ein Apartmenthotel-Betreiber und eine freiberufliche Sängerin hatten im Frühjahr 2020 von der L-Bank, der Förderbank des Landes Baden-Württemberg, Soforthilfen in Höhe von 9.000 beziehungsweise 3.540 Euro erhalten. Die Bewilligungsbescheide enthielten Auflagen: Die Empfänger sollten die zweckentsprechende Verwendung nachweisen und an einem nachträglichen Überprüfungsverfahren mitwirken. Für den Fall fehlender Mitwirkung behielt sich die L-Bank den Widerruf vor.

Im Oktober 2021 forderte die L-Bank beide auf, über ein Online-Rückmeldeverfahren ihre Steuerdaten und Angaben zum tatsächlichen Liquiditätsengpass mitzuteilen — Frist: Dezember 2021. Als keine Reaktion erfolgte, setzte die Bank im Oktober 2023 eine letzte Frist bis Ende Januar 2024. Auch darauf reagierten beide nicht. Im März 2024 widerrief die L-Bank die Bewilligungen und forderte die Mittel zurück.

 

Entscheidung

Das VG Karlsruhe wies beide Klagen als unbegründet ab. Der Widerruf sei formell wie materiell rechtmäßig.

Die Bewilligungsbescheide enthielten wirksame Auflagen in Form von Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten. Dass die L-Bank diese Pflichten erst nachträglich durch Aufforderungsschreiben konkretisiert hatte, verstoße nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die L-Bank habe auch eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen: Bei nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung könne eine solche Frist durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den Regelungszweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung im Ermessen des Trägers stehe.

Das Argument, aus Äußerungen damaliger Regierungsmitglieder habe sich ergeben, die Soforthilfe sei „unbürokratisch“ gestaltet und dürfe behalten werden, ließ das Gericht nicht gelten. Solche Äußerungen seien nicht so zu verstehen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn der Empfänger seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Überprüfung der Bewilligungsgrundlage dadurch unmöglich macht.

Den automatisierten Erlass der Ausgangsbescheide beanstandete das Gericht ebenfalls nicht, da die Widerspruchsbescheide jedenfalls von einem Menschen verantwortet worden seien.

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant für das allgemeine Verwaltungsrecht. Zentral ist der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 VwVfG. Im Klausuraufbau ist zu prüfen:

  • Liegt ein Widerrufsgrund vor? Hier wird er durch die Verletzung von Auflagen begründet (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).
  • Dann ist die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs zu prüfen — bei mehrfacher Fristsetzung und völliger Unterlassung der Mitwirkung liegt eine ausreichende Grundlage für den vollständigen Widerruf vor.
  • Darüber hinaus illustriert die Entscheidung den Bestimmtheitsgrundsatz bei Nebenbestimmungen: Eine Auflage muss so bestimmt sein, dass der Adressat weiß, was von ihm verlangt wird. Nachträgliche Konkretisierung durch Aufforderungsschreiben ist zulässig, solange der Regelungsrahmen bereits im Ausgangsbescheid angelegt ist.
  • Schließlich ist die Frage relevant, ob und wann Vertrauensschutz durch politische Aussagen begründet werden kann — das Gericht verneint das hier, weil allgemeine Formulierungen wie „unbürokratische Hilfe“ keine konkreten Rechtsanspruchsgrundlagen schaffen.

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps