SG Dortmund, Urteil vom 07.07.2025 – S 18 U 347/24
Das Sozialgericht Dortmund stellte klar, dass der Sturz über die Leine eines eigenen Hundes auf dem Weg zur Arbeit kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII ist. Zwar sei der Weg zur Arbeitsstätte grundsätzlich versichert und auch das Öffnen bzw. Schließen der Fahrzeugklappe könne zum versicherten Bereich gehören, wenn dies der Mitnahme arbeitsbezogener Gegenstände dient. Entscheidend sei jedoch die kleinste abgrenzbare Handlungseinheit: Das Halten der Hundeleine sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit und damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Wegetypische Gefahren – etwa herabfallende Gegenstände, Hindernisse oder Angriff eines fremden Tieres – seien zu berücksichtigen. Die Leine des eigenen Hundes falle dagegen in den privaten Lebensbereich und sei keine typische Weggefahr.
“Forderungsmanager” auf Firmenwebsite ohne Relevanz
Die Argumentation des Geschäftsführers, der Hund sei Teil des Betriebs – als Alarmanlage, Fitnesstrainer oder zur Mitarbeiterbindung – überzeugte das Gericht nicht. Der Hund habe sich im Büro überwiegend in einem Körbchen aufgehalten und sei räumlich vom Eingangsbereich getrennt gewesen. Eine objektive Schutz- oder Wachfunktion sei daher nicht erkennbar.
Auch die humoristische Darstellung des Hundes als „Forderungsmanager“ auf der Unternehmenswebsite sei rechtlich unerheblich. Weder ließe sich damit ein betrieblicher Zweck begründen noch sei eine effektive Unternehmensfunktion erkennbar. Der Hund sei primär aus privater Motivation mitgeführt worden.
Die Gerichtsentscheidung
Die Haltung und Mitnahme des Hundes habe keinen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Es fehle an einer betrieblichen Zweckbestimmung, weshalb der Versicherungsschutz nicht greife.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist zulässig.

