VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.03.2026 – 17 K 3073/22
Bei einer Kontrolle auf der A2 stellten Zollbeamte bei einem polnischen Staatsangehörigen 618.580 Euro in bar sicher — gestückelt in über 17.000 Scheine. Nachdem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt worden war, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes. Das VG Gelsenkirchen bestätigte diese Maßnahme als rechtmäßig.
Kurze Zusammenfassung:
- Zollbeamte stellten bei einer Autobahankontrolle 618.580 Euro Bargeld sicher, weil der Betroffene weder den genauen Betrag benennen noch dessen Herkunft plausibel erklären konnte.
- Das VG Gelsenkirchen wertete die ungewöhnliche Stückelung in über 17.000 überwiegend 50-Euro-Scheine sowie zahlreiche Widersprüche im Vortrag des Klägers und des angeblichen Darlehensgebers als starke Indizien für illegale Herkunft.
- Die Sicherstellung war rechtmäßig, da der Zoll zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen hatte.
Sachverhalt
Bei einer Kontrolle auf der Autobahn A2 fanden Zollbeamte bei einem polnischen Staatsangehörigen 618.580 Euro in bar. Der Mann gab zunächst an, das Geld belaufe sich auf lediglich 230.000 bis 300.000 Euro — er schätzte den tatsächlichen Betrag also um fast 300.000 Euro zu niedrig ein. Er habe es wenige Tage zuvor von einem polnischen Unternehmer als Darlehen erhalten, um sich im Lkw-An- und -Verkauf selbstständig zu machen. Das Bargeld wurde beschlagnahmt, die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein. Nach dessen Einstellung verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes. Der Kläger erhob Klage vor dem VG Gelsenkirchen und begehrte die Herausgabe.
Streitfrage
Zu klären war, ob die Sicherstellung des Bargeldes durch den Zoll rechtmäßig war — konkret, ob die Behörde zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung im Sinne der einschlägigen zollrechtlichen Befugnisnormen angenommen hatte.
Entscheidung
Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab und bestätigte die Sicherstellung als rechtmäßig. Das Gericht war überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und auch wieder für solche verwendet werden sollte.
Bereits die Stückelung des Geldes in über 17.000 Scheine — überwiegend 50-Euro-Noten — wertete die Kammer als starkes Indiz für illegale Herkunft. Hinzu kam, dass der Kläger bei der Kontrolle den tatsächlichen Betrag des sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen konnte.
Auch der Vortrag zur Herkunft des Geldes überzeugte das Gericht nicht. Weder der Kläger noch der als Zeuge vernommene angebliche Darlehensgeber konnten in der mündlichen Verhandlung plausibel erklären, weshalb einem nicht kreditwürdigen Mann eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Zeuge verfügte zudem über keine betriebswirtschaftliche Erfahrung und konnte den damaligen Geschäftsplan nicht näher darlegen. In der Verhandlung traten weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zutage — darunter der Umstand, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland damit begründete, einen im Internet inserierten Pkw kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

