AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.03.2026 – 951 Cs 7/25
Wer betrunken Auto fährt, riskiert den Führerschein. Wer betrunken E-Roller fährt, nicht zwingend. Das AG Hamburg-St. Georg hat entschieden, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Trunkenheitsfahrten mit dem E-Roller nicht anwendbar ist. Ein Rückschluss vom Fehlverhalten auf dem E-Roller auf die Fahreignung für Kraftfahrzeuge sei nicht tragfähig.
Kurze Zusammenfassung:
- Ein 21-Jähriger fuhr mit 0,82 ‰ Blutalkohol auf einem E-Roller Schlangenlinien über vier Fahrstreifen; das AG Hamburg-St. Georg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu 30 Tagessätzen à 60 Euro.
- Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift nach Ansicht des Gerichts bei E-Rollern nicht, da diese nicht führerscheinpflichtig sind, bereits ab 14 Jahren genutzt werden dürfen und keine vorherige Eignungsprüfung erfordern — eine Vergleichbarkeit mit Pkw und anderen Kraftfahrzeugen fehlt.
- Auch eine isolierte Sperre nach § 69a StGB lehnte das Gericht ab; es wäre eine „aberwitzige Situation", dem Angeklagten das Führen führerscheinpflichtiger Fahrzeuge zu untersagen, ihn aber zugleich jederzeit wieder auf den E-Roller steigen zu lassen.
Sachverhalt
In den frühen Morgenstunden des 30. Mai 2024 fuhr ein damals 21-jähriger Mann mit einem E-Roller auf dem Gehweg Schlangenlinien, geriet auf die Fahrbahn, querte vier Fahrstreifen und kehrte wieder zurück. Eine Blutalkoholmessung ergab einen Wert von 0,82 ‰. Der Angeklagte schwieg im Verfahren; das Gericht stützte sich auf die Aussage einer Zeugin sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten. Der Angeklagte verfügte über keine Fahrerlaubnis; Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht ohne verkehrsrechtlichen Bezug lagen vor.
Streitfrage
Zu klären war zum einen, ob der Angeklagte sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat, und zum anderen, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB — wonach nach einer Trunkenheitsfahrt in der Regel auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen ist — auch auf Fahrten mit dem E-Roller Anwendung findet und damit ein Fahrerlaubnisentzug oder eine isolierte Sperre nach § 69a StGB anzuordnen war.
Entscheidung
Das AG Hamburg-St. Georg bejahte die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und verurteilte den Angeklagten zu 30 Tagessätzen à 60 Euro, wobei es den Zeitablauf von knapp zwei Jahren sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten strafmildernd berücksichtigte.
Einen Fahrerlaubnisentzug lehnte das Gericht ab. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpfe an Erfahrungstatsachen aus dem klassischen Kraftfahrzeugverkehr an und sei bei Einführung der Norm 1964 sowie ihrer Reform 1975 auf führerscheinpflichtige Fahrzeuge zugeschnitten worden — E-Roller spielten dabei keine Rolle. Da E-Roller nicht führerscheinpflichtig sind, bereits ab 14 Jahren genutzt werden dürfen und keine vorherige Eignungsprüfung erfordern, fehle es an der Vergleichbarkeit mit Pkw und anderen Kraftfahrzeugen. Ein Rückschluss vom Fehlverhalten auf dem E-Roller auf die generelle Fahreignung für führerscheinpflichtige Fahrzeuge sei daher nicht tragfähig.
Auch eine isolierte Sperre nach § 69a StGB lehnte das Gericht ab. Es wäre eine „aberwitzige Situation", dem Angeklagten das Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge zu untersagen, ihn jedoch jederzeit wieder auf den E-Roller steigen zu lassen. Angesichts des Zeitablaufs und der seitdem eingetretenen Straffreiheit lasse sich aus dem Vorfall keine fortdauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen konstruieren.

