LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2025 – L 2 AS 2884/24
Wer ein Millionenerbe antritt, kann kein Bürgergeld als Zuschuss beanspruchen – auch dann nicht, wenn die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist. Das LSG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass ein Miterbenanteil grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des SGB II darstellt.
Erbe, Eigentumswohnungen und Bürgergeld
Eine selbstständige Sportkurstrainerin lebte mit ihrer Tochter in einem Mehrfamilienhaus, das ursprünglich ihren Eltern gehört hatte. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 fiel ihr gemeinsam mit ihrer Schwester der Nachlass je zur Hälfte zu. Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien in Stuttgart mit Verkehrswerten von 627.000 Euro und 340.000 Euro, weitere Eigentumswohnungen, Wertpapierdepots im Wert von über 92.000 Euro sowie das Gemälde eines namhaften Künstlers. Der auf die Klägerin entfallende Hälfteanteil belief sich auf mindestens rund 640.000 Euro.
Dennoch beantragte sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie argumentierte, sie könne noch nicht über das Vermögen verfügen, da die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei und die Immobilien zunächst saniert werden müssten. Das Jobcenter lehnte Bürgergeld als Zuschuss ab und bot allenfalls eine darlehensweise Gewährung an. Das SG Stuttgart wies ihre Klage ab, woraufhin sie das LSG Baden-Württemberg anrief.
Auch ein Miterbenanteil ist verwertbares Vermögen nach § 9 SGB II
Das LSG bestätigte die Vorinstanz. Maßgeblich sei, ob Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliege, also ob der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden könne. Zum verwertbaren Vermögen eines Miterben zählen nach Auffassung des Gerichts der Anteil am gesamten Nachlass, die Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dieser Anteil könne etwa durch Verkauf oder Beleihung des Erbanteils oder durch gemeinsame Veräußerung von Nachlassgegenständen verwertet werden, soweit er die Freibeträge von 13.300 Euro nach § 67 Abs. 2 SGB II übersteigt.
Wohnungsverkauf schuf bereits „bereite Mittel"
Entscheidend war für das Gericht die Prognose zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums von Oktober 2020 bis März 2021. Schon zu diesem Zeitpunkt sei absehbar gewesen, dass die Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit erfolgen würde. Tatsächlich verkauften die Schwestern noch im Dezember 2020 eine der Eigentumswohnungen. Die Klägerin erhielt daraus im Januar 2021 den hälftigen Kaufpreis von rund 112.500 Euro. Spätestens damit verfügte sie über bereite Mittel, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Dass sie das Vermögen lieber in Renovierung und spätere Vermietung investieren wollte, war sozialrechtlich ohne Bedeutung.
Pandemieregelungen griffen nicht
Die während der Pandemie geltenden Sonderregelungen zur erleichterten Vermögensprüfung halfen der Klägerin ebenfalls nicht weiter. Sie gelten nur, solange kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Bei einem Vermögen von deutlich über 600.000 Euro war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Existenzsichernde Leistungen als Zuschuss waren damit nicht gerechtfertigt.

