OVG Bautzen, Beschluss vom 20.04.2026 – 3 A 747/25
Wer eine Taschenlampe magnetisch an einem Jagdgewehr befestigt, stellt damit eine verbotene Waffe her – und riskiert den Widerruf seiner Waffenbesitzerlaubnis. Das OVG Bautzen hat bestätigt, dass bereits der Besitz einer solchen Vorrichtung genügt, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen.
Was ist passiert?
Wegen des Verdachts auf Jagdwilderei und Verstöße gegen das Waffengesetz durchsuchten Beamte das Anwesen eines sächsischen Hobby-Jägers und Sportschützen. Die Ermittler stießen auf mehrere Unregelmäßigkeiten: Schusswaffen mit Patronen im Magazin, ein geladener Revolver in einer Gewehrtasche am Fußende des Ehebettes – und ein Jagdgewehr, an dessen Lauf eine funktionsfähige Taschenlampe mit kabelgebundener Fernbedienung in Schussrichtung befestigt war. Die Behörde widerrief daraufhin die waffenrechtliche Erlaubnis des Mannes. Das VG Bautzen bestätigte den Widerruf und ließ allein die montierte Taschenlampe genügen. Das OVG Bautzen lehnte nun den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Taschenlampe als verbotene Zielvorrichtung
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zum WaffG sind bei Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen verboten, die das Ziel beleuchten oder markieren – etwa Zielscheinwerfer oder Laserprojektoren. Das verbotene Gerät muss dazu bestimmt und geeignet sein, mit der Waffe verbunden zu werden.
Genau das bejahten die Gerichte für die magnetisch angebrachte Taschenlampe. Die magnetische Befestigung bewirke – ähnlich wie Klebstoff – eine auf Dauer angelegte Oberflächenhaftung und stelle damit eine waffenrechtlich relevante Montage dar. Eine Nutzungsabsicht für die Jagd sei dabei nicht erforderlich.
Besitz genügt – keine Nutzungsabsicht nötig
Der Jäger wandte ein, er habe die Waffe nicht nachweislich geführt und sei lediglich mit der Waffenpflege nach einer nächtlichen Jagd beschäftigt gewesen. Das OVG ließ das nicht gelten: Für den waffenrechtlichen Umgang mit einer verbotenen Waffe reiche der bloße Besitz der verbotenen Vorrichtung aus – ein nachgewiesener Einsatz sei nicht erforderlich.
Auch der Vergleich mit erlaubten Nachtsichtaufsätzen zog nicht. Diese seien für Jagdscheininhaber gemäß § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG ausnahmsweise zulässig – eine Aussage darüber, ob damit auch sonstige Beleuchtungsvorrichtungen legalisiert werden sollten, lasse sich daraus nicht ableiten. Dass dem Betroffenen das Verbot nicht einleuchte, genüge als Begründung nicht.
Hier wird deutlich, wie eng das Waffenrecht im Bereich der Zielvorrichtungen ausgelegt wird. Wer eine handelsübliche Taschenlampe an seiner Jagdwaffe befestigt, kann damit unbeabsichtigt eine verbotene Waffe herstellen – und seine gesamte Waffenbesitzerlaubnis verlieren, ohne die Waffe je eingesetzt zu haben.

