ThürVerfGH, Urt. v. 26.11.2025 – VerfGH 9/25
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass Bewerberinnen und Bewerbern der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen ist, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren. Die Entscheidung betrifft § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG und klärt Reichweite, Bestimmtheit und verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Zugangsbeschränkung. Die Normenkontrolle der AfD-Landtagsfraktion blieb ohne Erfolg.
Der Gerichtshof hält den Ausschluss von Personen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren, mit der Landesverfassung vereinbar. Maßgeblich ist der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Art. 35 Abs. 1 S. 1 ThürVerf garantiert die Berufsfreiheit. Der Eingriff ist gerechtfertigt, weil die Justiz auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen ist. Dieses Vertrauen muss sich nicht nur auf Richterinnen und Richter erstrecken, sondern bereits auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die an Entscheidungsprozessen mitwirken.
Der Begriff des Tätigwerdens ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG konkretisiert. Er setzt ein nach außen tretendes, zurechenbares Handeln gegen zentrale Strukturprinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaates voraus. Eine bloße politische Überzeugung genügt nicht. Der ThürVerfGH betont den zeitlichen Zusammenhang: Handlungen, die lange zurückliegen und keine aktuelle Fortwirkung entfalten, erfüllen den Tatbestand nicht mehr.
Die Norm ist hinreichend bestimmt. Die Formulierung knüpft an Art. 21 Abs. 2 GG und die hierzu entwickelte Rechtsprechung an. Gegenüber der früheren Fassung („aktiv tätig“) erweitert sich der Anwendungsbereich nicht. „Tätigwerden“ setzt ohnehin aktives Verhalten voraus.
Der Gerichtshof bejaht die Verhältnismäßigkeit der Zugangsvoraussetzung. Ein nachträglicher Ausschluss während des Referendariats wäre ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege darf nicht davon abhängig sein, dass ein Referendar erst durch strafbares Verhalten auffällig wird. Der Ausschluss schon vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes dient dem präventiven Schutz zentraler Verfassungsprinzipien.
Zudem seien Referendarinnen und Referendare Teil der Rechtspflege. Auch unterstützende Tätigkeiten im inneren Ablauf – etwa in nichtöffentlichen Verfahrensabschnitten – verlangen Unvoreingenommenheit und Bindung an die FDGO. Ein „Teilausschluss“ bestimmter Stationen ist daher ungeeignet.
Zur Gesetzgebungskompetenz weist der ThürVerfGH den Einwand zurück, Bundesrecht sperre das Landesrecht. § 7 Nr. 6 BRAO und § 5 DRiG betreffen die Zulassung zur Anwaltschaft bzw. die Ausgestaltung des Referendariats, nicht aber subjektive Zugangsvoraussetzungen. § 5b Abs. 7 DRiG enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Länder. Thüringen durfte daher eigene Regelungen schaffen.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt die weitreichende Befugnis der Länder, den Zugang zum Referendariat von der Verfassungstreue der Bewerber abhängig zu machen. Thüringen verfügt damit über eine der strengsten Zugangsnormen bundesweit. Die Rechtsprechung knüpft an die Linie an, die Loyalität zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung als zwingende Voraussetzung jeder Tätigkeit in der Rechtspflege zu begreifen. Offen bleibt, wie zukünftig die Schwelle des „Tätigwerdens“ in Grenzfällen zu bestimmen sein wird.
Prüfungsrelevanz
Für das Examen relevant: Berufsfreiheit (Art. 12 GG/Art. 35 ThürVerf), Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit bei subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, Bindung an die FDGO, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Art. 72 GG), Einordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes als Teil der Rechtspflege.

