VG Wiesbaden, Beschluss vom 13.05.2026 – 7 L 975/26
Ein Prüfling im zweiten Staatsexamen, der an ADHS leidet, hat keinen Anspruch auf Umsetzung auf einen anderen Sitzplatz, weil ein Mitprüfling hustet. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und den Eilantrag abgelehnt.
Sachverhalt
Der Antragsteller nahm im Mai 2026 im Verbesserungsversuch an der hessischen Examenskampagne teil. Der links neben ihm sitzende Mitprüfling erkrankte im Laufe der Prüfungsphase an einer Atemwegserkrankung und hustete während der Klausuren wiederholt. Für den an ADHS leidenden Antragsteller war das nach eigener Aussage eine massive Ablenkung. Nachdem die Prüfungsaufsicht ihn trotz mehrfacher Bitten nicht umsetzte, beantragte er beim VG Wiesbaden im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, für die noch ausstehenden Klausuren auf einen anderen Sitzplatz versetzt zu werden.
Entscheidung
Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag ab. Das Gericht prüfte drei Anspruchsgrundlagen und verneinte alle drei.
- Erstens das Gebot fairer Prüfungsbedingungen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Wiederholtes Husten gehöre zu den unvermeidbaren Hintergrundgeräuschen einer Prüfung. Es habe kein Ausmaß erreicht, das die üblicherweise zu erwartenden Geräusche in einem gut belegten Prüfungssaal wesentlich überschreite. Maßstab sei der Durchschnittsprüfling, nicht der besonders empfindliche Einzelfall.
- Zweitens das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Ein Anspruch auf Schutz vor Infektion scheide aus, weil nicht erwiesen war, dass der hustende Mitprüfling an einer besonders gefährlichen Erkrankung litt. Nach Auffassung des Gerichts konnte sich der Antragsteller durch das Tragen einer FFP2-Maske hinreichend schützen.
- Drittens der Anspruch auf Nachteilsausgleich aus dem Recht auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Antragsteller an ADHS leide — dies ergab sich aus einem ärztlichen Attest. Eine besonders starke Geräuschempfindlichkeit darüber hinaus ließ sich jedoch nicht ausreichend belegen; die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei ihrem Gesamtbild nach nicht geeignet gewesen, die behauptete besondere Geräuschempfindlichkeit zu belegen.
Vor allem betonte das Gericht einen grundsätzlichen Aspekt: Ein Nachteilsausgleich dürfe nicht dazu führen, prüfungsrelevante Fähigkeiten vollständig zu kompensieren. Im konkreten Fall bewertete es die Fähigkeit, sich trotz üblicher Störungen zu konzentrieren, als Teil der prüfungsrelevanten Leistungsanforderungen. In juristischen Staatsprüfungen werde nicht nur Wissen abgefragt, sondern auch die Organisations- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, unter Zeitdruck zügig zu arbeiten.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen des prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs. Im Klausuraufbau sind drei Grundrechte zu unterscheiden:
- Art. 3 Abs. 1 GG als Grundlage der Chancengleichheit und des Nachteilsausgleichs,
- Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG als Grundlage fairer Prüfungsbedingungen
- und Art. 2 Abs. 2 GG als Schutz der körperlichen Unversehrtheit.
Zentral ist der Grundsatz, dass der Nachteilsausgleich nicht dazu führen darf, prüfungsrelevante Kompetenzen zu kompensieren. Die Rechtsprechung differenziert dabei stark nach der Art der Einschränkung, dem Prüfungsziel, der konkreten Ausgleichsmaßnahme und der Gefahr der Überkompensation. Nachteilsausgleiche bei ADHS sind grundsätzlich möglich — sie finden ihre Grenze aber dort, wo die ausgeglichene Fähigkeit selbst Gegenstand der Prüfung ist. Wer das zweite Staatsexamen vorbereitet, sollte den Unterschied zwischen einem ausgleichsfähigen Nachteil und einer prüfungsimmanenten Anforderung kennen.

