LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2026 – L 11 AS 56/24
Die Einschreibung an einer Hochschule führt zum Ausschluss vom Bürgergeld – unabhängig davon, ob das Studium tatsächlich betrieben wird. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 27.01.2026 klargestellt, dass bereits der formale Status der Immatrikulation genügt, um den Leistungsanspruch entfallen zu lassen. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern allein die rechtliche Einordnung als Studierender.
Sachverhalt
Der Kläger, ein 37-jähriger Mann, hatte bereits 2012 ein Musikstudium abgeschlossen. In den Folgejahren versuchte er mit weiteren Studiengängen und kurzzeitigen beruflichen Tätigkeiten eine berufliche Perspektive zu entwickeln. Aufgrund einer psychischen Erkrankung gelang ihm jedoch keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Seit 2018 bezog er Bürgergeld nach dem SGB II.
Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung schrieb sich der Kläger an der Universität Osnabrück für ein Mathematikstudium ein. Nach seinem Vortrag wollte er lediglich einzelne Vorlesungen ausprobieren und tatsächlich kein Studium im engeren Sinne aufnehmen. Er besuchte keine Lehrveranstaltungen und blieb krankgeschrieben. Die zuständige Behörde erlangte durch Kontoauszüge Kenntnis von Studiengebühren und hob daraufhin die Leistungsbewilligung auf. Zugleich forderte sie bereits gezahlte Leistungen in Höhe von 2.400 Euro zurück.
Der Kläger wandte ein, er habe faktisch nicht studiert und sei zudem nicht über die rechtlichen Konsequenzen informiert worden. Die bloße Einschreibung könne daher nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte den Leistungsausschluss. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bezug von Bürgergeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert ist. Maßgeblich ist allein der formale Status der Immatrikulation, nicht jedoch die tatsächliche Teilnahme am Studium.
Das Gericht stellte klar, dass es auf die Ernsthaftigkeit oder Intensität der Studienaufnahme nicht ankommt. Auch ein Zweitstudium, für das kein Anspruch auf BAföG besteht, führt zum Leistungsausschluss. Hintergrund ist die gesetzgeberische Systementscheidung, Studierende grundsätzlich aus dem Grundsicherungssystem herauszunehmen und stattdessen dem speziellen System der Ausbildungsförderung zuzuordnen.
Die bloße Einschreibung begründet damit eine rechtliche Zuordnung zum Kreis der Studierenden, unabhängig davon, ob das Studium tatsächlich betrieben wird oder lediglich formaler Natur ist.
Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde
Das Gericht betonte zudem die Mitteilungspflichten von Leistungsbeziehern. Die Aufnahme eines Studiums stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die unverzüglich angezeigt werden muss. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Studium nicht aktiv betrieben wird oder lediglich der Orientierung dient.
Der Leistungsausschluss greift somit bereits mit der Immatrikulation als objektiv feststellbarem Tatbestandsmerkmal. Eine weitergehende Prüfung der tatsächlichen Studienaktivitäten ist nicht erforderlich.
Kein Rückforderungsanspruch trotz Leistungsausschluss
Trotz der Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung verneinte das Gericht einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten Leistungen. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Maßgeblich war, dass er seine Studienpläne zuvor mit der Behörde besprochen hatte und diese ihn nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen informiert hatte.
Damit stellte das Gericht klar, dass die Rückforderung von Leistungen neben der objektiven Rechtswidrigkeit auch ein subjektives Verschulden voraussetzt. Fehlt es an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann eine Rückforderung ausgeschlossen sein.
Rechtliche Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Leistungsausschluss von Studierenden im System der Grundsicherung. Der Gesetzgeber verfolgt eine klare Trennung zwischen Grundsicherung und Ausbildungsförderung. Studierende sollen grundsätzlich durch BAföG oder andere Ausbildungsförderungssysteme abgesichert werden und nicht durch Bürgergeld.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits die Einschreibung an einer Hochschule den Bürgergeldanspruch entfallen lässt. Unerheblich ist, ob das Studium tatsächlich aufgenommen, aktiv betrieben oder nur vorübergehend ausprobiert wird. Maßgeblich ist allein die formale Immatrikulation.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Behörden ihre Beratungspflichten ernst nehmen müssen. Werden Leistungsbezieher nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen informiert, kann eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ausgeschlossen sein.
Fazit
Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen schafft Klarheit über die Reichweite des Leistungsausschlusses im Bürgergeldrecht. Bereits die Immatrikulation genügt, um den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entfallen zu lassen. Auf die tatsächliche Durchführung des Studiums kommt es nicht an. Leistungsbezieher müssen daher jede Einschreibung unverzüglich anzeigen und die sozialrechtlichen Konsequenzen berücksichtigen. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung den Vertrauensschutz, wenn Behörden ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht ausreichend nachkommen.

