LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2026 – L 9 AY 28/26 B ER
Wer gezielt nach Deutschland einreist, um eine Krebsbehandlung auf Kosten des Sozialsystems zu erhalten, erfüllt den Kürzungstatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG – auch wenn es dabei um die Rettung des eigenen Lebens geht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das LSG Schleswig-Holstein bestätigte die Kürzung der Sozialleistungen einer armenischen Asylbewerberin von 460 auf 240 Euro, weil die Inanspruchnahme von Sozialleistungen das prägende Motiv ihrer Einreise war.
- Die Pflichtverletzung im Sinne des § 1a Abs. 2 AsylbLG setzt keinen Schuldvorwurf voraus – die zweckgerichtete Einreise zur Sozialleistungserlangung ist per se pflichtwidrig.
- Dass die medizinische Versorgung im Heimatland schlechter ist, gehört nach Auffassung des Gerichts zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigt keine andere Bewertung.
Sachverhalt
Eine armenische Staatsangehörige reiste im September 2024 mithilfe eines Schleusers nach Deutschland ein. Sie hatte in Armenien bereits eine Brustkrebserkrankung durchgemacht; als sich Metastasen bildeten, entschied sie sich zur Ausreise in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Der zuständige Leistungsträger kürzte ihre Leistungen nach dem AsylbLG von 460 auf 240 Euro mit der Begründung, sie sei gezielt zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist. Die Frau machte geltend, der verbleibende Betrag reiche neben der Krebsbehandlung nicht zur ausreichenden Ernährung. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheiterte zunächst vor dem SG Kiel und anschließend vor dem LSG Schleswig-Holstein.
Streitfrage
Liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 1a Abs. 2 AsylbLG vor, wenn die Einreise primär der Erlangung medizinischer Sozialleistungen dient – und entfällt die Pflichtwidrigkeit, wenn es dabei um die Rettung des eigenen Lebens geht?
Entscheidung
Das LSG Schleswig-Holstein bejahte den Kürzungstatbestand in vollem Umfang.
Prägendes Motiv: Sozialleistungen. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zwar vordergründig eine bessere medizinische Behandlung angestrebt habe, jedoch sicher gewusst habe, dass sie dafür auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sein würde. Damit sei die Erlangung von Sozialleistungen das prägende Motiv der Einreise gewesen. Dass es sich dabei nicht um Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, sondern um Krankheitsleistungen nach § 4 AsylbLG handelte, ändere daran nichts – eine Differenzierung nach der Art der Leistungen lasse das Gesetz nicht zu. Der Senat bejahte damit Dolus directus 2. Grades.
Pflichtwidrigkeit ohne Schuldvorwurf. Die Frau hatte eingewandt, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, alles zur Rettung ihres Lebens zu unternehmen. Das LSG ließ dieses Argument nicht gelten. § 1a Abs. 2 AsylbLG verlange – anders als § 1a Abs. 4 AsylbLG – keine persönliche Vorwerfbarkeit. Die zweckgerichtete Einreise zur Sozialleistungserlangung sei bereits per se pflichtwidrig. Selbst wenn man einen Schuldvorwurf fordere, entfalle dieser nicht automatisch in lebensbedrohlichen Situationen: Der Senat verwies auf § 35 Abs. 1 S. 2 StGB, der beim entschuldigenden Notstand unter Umständen auch die Hinnahme von Gefahren für das eigene Leben verlange.
Allgemeines Lebensrisiko. Dass die medizinische Versorgung im Heimatland schlechter ist als in Deutschland, gehört nach Auffassung des Gerichts zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies verdeutliche bereits § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG, der eine Abschiebung ausdrücklich auch dann erlaubt, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig ist.

