OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2026 – 13 ME 301/25
Das OVG Lüneburg hat den Eilantrag einer Wimpernserum-Herstellerin abgelehnt und damit die sofort vollziehbare Vertriebsuntersagung der zuständigen Behörde bestätigt. Das Serum enthält den Wirkstoff Bimatoprostmethylamid (MDN), der nach aktuellem Erkenntnisstand ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann.
Kurze Zusammenfassung:
- Für eine vorläufige Maßnahme nach Art. 27 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung genügt eine „begründete Besorgnis" über ein Gesundheitsrisiko; eine Abwägung mit Nutzungsvorteilen des Produkts ist ausgeschlossen.
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung und das SCCS der EU haben den Wirkstoff MDN bereits als nicht sicher eingestuft, u. a. wegen möglicher Augenreizungen, Entzündungen, Druckveränderungen und irreversibler Irisverfärbungen.
- Nationale Gerichte dürfen die Rechtmäßigkeit vorläufiger Maßnahmen auch während eines laufenden unionsrechtlichen Schutzklauselverfahrens eigenständig überprüfen.
Sachverhalt
Die Herstellerin eines Wimpernserums wandte sich im Eilverfahren gegen eine behördliche Anordnung, die ihr den weiteren Vertrieb des Produkts untersagte. Das Serum enthält den Wirkstoff Bimatoprostmethylamid (MDN), der von Verbraucherinnen und Verbrauchern häufig als Mittel zur Förderung des Wimpernwachstums eingesetzt wird. Die Behörde erklärte ihre Anordnung für sofort vollziehbar, da MDN nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könne. Das Verwaltungsgericht als Vorinstanz hatte den Eilantrag der Herstellerin bereits abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin an das OVG Lüneburg.
Streitfrage
Ob die Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare vorläufige Maßnahme nach Art. 27 Abs. 1 der EU-Kosmetikverordnung vorlagen – konkret, ob eine „begründete Besorgnis" eines Gesundheitsrisikos für ein Einschreiten der Behörde ausreicht und ob nationale Gerichte die Maßnahme trotz eines laufenden unionsrechtlichen Schutzklauselverfahrens überprüfen dürfen.
Entscheidung
Das OVG Lüneburg bestätigte die Vertriebsuntersagung und lehnte den Eilantrag der Herstellerin ab.
Art. 27 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung erlaubt vorläufige Maßnahmen bereits dann, wenn eine „begründete Besorgnis" über ein Gesundheitsrisiko besteht – also eine auf Tatsachen gestützte, objektiv nachvollziehbare Einschätzung, die ein Risiko für wahrscheinlich hält. Eine Abwägung mit etwaigen Nutzungsvorteilen des Produkts findet nach der Konzeption der Verordnung ausdrücklich nicht statt.
Diese Voraussetzungen bejahte das Gericht ohne Weiteres. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hatte bereits 2018 auf schwerwiegende mögliche Nebenwirkungen von MDN hingewiesen, darunter Augenreizungen, Entzündungen, Veränderungen des Augeninnendrucks sowie irreversible Irisverfärbungen. Das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) der EU stufte das Mittel in seiner aktuellen Bewertung mangels ausreichender Sicherheitsdaten ebenfalls als nicht sicher ein.
Die Einwände der Herstellerin gegen die Bewertungsmethodik des SCCS sowie ihr Vorbringen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Serums überzeugten das Gericht nicht. Selbst bei sachgerechter Anwendung lasse sich ein Kontakt mit dem Auge nicht sicher ausschließen. Auch fehlende Verbraucherbeschwerden könnten die Unbedenklichkeit des Wirkstoffs nicht belegen. Ermessensfehler oder formelle Mängel der Anordnung sah das OVG nicht; das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin deutlich.
Zudem stellte das Gericht klar, dass nationale Gerichte auch während eines laufenden unionsrechtlichen Schutzklauselverfahrens befugt sind, vorläufige Maßnahmen eigenständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bindungswirkung entfalte erst eine spätere Entscheidung der Europäischen Kommission. Der Beschluss ist rechtskräftig.

