Ehepartner mit unterschiedlichen Hauptwohnsitzen müssen jeweils Rundfunkbeiträge zahlen.

Zwei Hauptwohnsitze bei Ehepartnern bedeuten zwei getrennte Rundfunkbeitragspflichten. Law School Germany

VG Koblenz, Urteil vom 23.06.2026 – 5 K 1369/25.KO

Muss ein Ehepaar, das gemeinsam zwei Häuser bewohnt, für beide Häuser Rundfunkbeitrag zahlen, wenn jeder Partner an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist? Das VG Koblenz bejaht das und weist die Klage einer betroffenen Ehefrau ab.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar nutzt gemeinsam zwei Häuser in verschiedenen Gemeinden. Das zweite Haus wird faktisch wie ein Ferienhaus genutzt — melderechtlich ist die Ehefrau dort jedoch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die beiden haben keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz: Jeder Partner ist mit seinem Hauptwohnsitz an der Adresse eines der beiden Häuser gemeldet, einen Nebenwohnsitz hat keiner von beiden angegeben. Der Ehemann entrichtet den Rundfunkbeitrag für das Haus, an dem er gemeldet ist.

Über eine Mitteilung des Einwohnermeldeamts erfuhr der Südwestrundfunk vom Hauptwohnsitz der Ehefrau am zweiten Haus, meldete diese Wohnung auf ihren Namen an und forderte sie zur Zahlung auf. Da sie nicht zahlte, setzte der Sender die rückständigen Beiträge per Bescheid fest. Die Frau klagte dagegen: Sie und ihr Mann bildeten einen gemeinsamen Haushalt und hielten sich stets zusammen in einem der beiden Häuser auf — schon für eine bloße Nebenwohnung dürfe kein doppelter Beitrag verlangt werden, erst recht nicht bei zwei gemeinsam genutzten Häusern.

 

Entscheidung

Das VG Koblenz wies die Klage ab. Als Inhaberin der Wohnung war die Frau beitragspflichtig. Dass sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war, begründete die gesetzliche Vermutung ihrer Wohnungsinhaberschaft. Dass sie mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führt, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle — der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht dafür keinen Befreiungstatbestand vor.

Eine unzulässige Doppelbelastung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Ausnahmeregelung, wonach für eine Nebenwohnung kein zusätzlicher Beitrag anfällt, greift hier nicht, weil die Frau gar keine Nebenwohnung, sondern eine eigene Hauptwohnung unterhält. Sind mehrere Wohnungen von Ehepartnern jeweils auf den einen oder anderen Partner als Hauptwohnung angemeldet, entsteht für jede dieser Wohnungen eine eigenständige Beitragspflicht.

 

Prüfungsrelevanz

Klausurrelevant ist insbesondere die Frage, wer Wohnungsinhaber im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (§ 2 RBStV) ist und unter welchen Voraussetzungen die Befreiung für Nebenwohnungen greift. Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Inhaber der Wohnung, wobei pro Wohnung ein Beitrag anfällt. Die Meldung mit Hauptwohnsitz begründet dabei die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft — sie ist selbst nicht der Rechtsgrund der Beitragspflicht, sondern ein Indiz bzw. eine Vermutungsregel dafür.

Eine Zusammenrechnung mehrerer Wohnungen zu einer Einheit findet nur in den gesetzlich vorgesehenen Fallen statt — etwa bei einer Nebenwohnung desselben Beitragsschuldners, nicht aber bei zwei eigenständigen Hauptwohnungen verschiedener Personen. Diese eng auszulegende Ausnahme für Nebenwohnungen und ihre Abgrenzung zur Hauptwohnung ist ein typisches Prüfungsthema im besonderen Verwaltungsrecht, insbesondere im Abgabenrecht.

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