Auch KI-generierte Fotomontagen fallen unter das Recht am eigenen Bild.

Auch KI-generierte Fotomontagen fallen unter das Recht am eigenen Bild. Law School Germany

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.06.2026 – 16 U 21/26

Auch KI-generierte Fotomontagen, die einer real existierenden Person nur nachempfunden sind, fallen unter das Recht am eigenen Bild nach den §§ 22, 23 KUG. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und die einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung solcher Bilder bestätigt.

 

Sachverhalt

Ein vietnamesischer Unternehmer führt seit längerem rechtliche Auseinandersetzungen mit im Ausland lebenden Kritikerinnen und Kritikern, darunter auch Personen in Deutschland. Eine in Hessen lebende Aktivistin kommentierte über ihren Facebook-Account die gegen andere Exilanten geführten Gerichtsverfahren. Nachdem der Unternehmer Anfang Dezember 2025 eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt hatte, gegen die sie Widerspruch einlegte, veröffentlichte sie wenige Tage später mehrere Facebook-Beiträge mit KI-generierten Bildern. Diese zeigten eine dem Unternehmer täuschend ähnlich sehende Person unter anderem in Frauenkleidern, Absatzschuhen und einem Jeansrock sowie in einer Boxkampf-Szene mit der Aktivistin. Einige Beiträge nahmen textlich Bezug auf die laufenden Verfahren und einen bevorstehenden Verhandlungstermin. Der Unternehmer ging auch hiergegen gerichtlich vor und bekam vor dem LG Hanau erneut Recht.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Zulässigkeit der Veröffentlichungen richtet sich nach den §§ 22, 23 KUG. Das Recht am eigenen Bild erfasst nach gefestigter Rechtsprechung auch Bildbearbeitungen und Fotomontagen; diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auf computergenerierte und mittels künstlicher Intelligenz erzeugte oder veränderte Bilder zu übertragen. Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich Originalfotos der abgebildeten Person verwendet wurden. Es genügt, dass die dargestellte Person der betroffenen Person täuschend ähnlich sieht und die Beiträge selbst inhaltlich auf diese Person Bezug nehmen.

Das Gericht sah zudem die Grenzen zulässiger Satire als überschritten an, die eine Bildnutzung ohne Einwilligung grundsätzlich rechtfertigen könnte. Zwar enthielten die Darstellungen erkennbar satirische Elemente. Sie setzten den Mann jedoch zugleich ohne sachlichen Bezug zu den behandelten Gerichtsverfahren herab. Nach der Würdigung des Senats entfalteten die Darstellungen im angesprochenen kulturellen Kontext eine besonders abwertende und verspottende Wirkung, weil sie mit tradierten Vorstellungen von Männlichkeit brachen. Im Vordergrund habe daher nicht mehr die inhaltliche Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Streitigkeiten gestanden, sondern die Diffamierung der Person selbst.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist relevant für das Persönlichkeitsrecht und das Medienrecht, insbesondere für das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG. Im Klausuraufbau ist zu prüfen, ob eine Abbildung überhaupt ein „Bildnis“ im Sinne des § 22 KUG darstellt — hierfür genügt bereits die Erkennbarkeit der betroffenen Person, unabhängig von der technischen Herstellungsweise des Bildes. Diese Übertragung des Bildnisbegriffs auf KI-generierte Inhalte ist ein aktuelles und examensrelevantes Beispiel für die Anwendung etablierter Rechtsfiguren auf neue Technologien.

Klausurrelevant ist ferner die Abgrenzung zwischen zulässiger Satire und unzulässiger Diffamierung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 KUG. Satirische Darstellungen genießen zwar grundsätzlich weitreichenden Schutz durch die Kunst- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, dieser Schutz endet jedoch dort, wo die Darstellung ohne sachlichen Bezug zum eigentlichen Diskussionsgegenstand in eine reine Herabwürdigung der Person umschlägt. Diese Abwägung zwischen Meinungs- und Kunstfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits ist ein Standardproblem im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht und wird angesichts der zunehmenden Verbreitung von KI-generierten Inhalten voraussichtlich weiter an Bedeutung gewinnen.

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