LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.05.2026 – 2-04 O 628/23
Das Land Hessen kann sich nach einem Korruptionsskandal um einen Frankfurter Oberstaatsanwalt rund 5,7 Millionen Euro nicht vom Geschäftspartner des verurteilten Beamten zurückholen. Das LG Frankfurt am Main sah keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer.
Sachverhalt
Ein Frankfurter Oberstaatsanwalt, der ursprünglich mit Korruptionsermittlungen befasst war, hatte über ein Unternehmenskonstrukt Gutachten erstellt und dafür Einnahmen aus der Staatskasse generiert. Als der Vorgang aufflog, wurden er wegen Bestechlichkeit und Untreue sowie sein Geschäftspartner wegen Bestechung strafrechtlich verurteilt. Das Land Hessen klagte daraufhin gegen den Geschäftspartner auf Rückzahlung des entstandenen Schadens in Höhe von rund 5,7 Millionen Euro.
Entscheidung
Das LG Frankfurt wies die Klage ab. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch des Landes gegen den Geschäftspartner. Ein Anspruch aus § 826 BGB — vorsätzliche sittenwidrige Schädigung — scheiterte daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht in ausreichendem Maß nachgewiesen wurden. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung verbindet Zivilrecht mit Strafrecht und ist examensrelevant für das Deliktsrecht. Zentral sind § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes). Im Klausuraufbau ist bei § 826 BGB zu prüfen: Schädigung, Vorsatz, Sittenwidrigkeit — alle drei Elemente müssen kumulativ vorliegen. Bei § 823 Abs. 2 BGB ist zusätzlich zu prüfen, ob die verletzte Norm ein Schutzgesetz im Sinne der Norm ist und ob der Schäden in den Schutzbereich dieses Gesetzes fällt. Der Fall illustriert außerdem typische Regressprobleme des Staates bei Korruptionsschäden.

