Ein zusätzliches Kreuz auf dem Stimmzettel macht die Stimme nicht ungültig, wenn der Wählerwille eindeutig erkennbar bleibt.

Ein zusätzliches Kreuz auf dem Stimmzettel macht die Stimme nicht ungültig, wenn der Wählerwille eindeutig erkennbar bleibt. Law School Germany

OVG Saarlouis, Urteil vom 19.05.2026 – 2 A 186/25

Ein zusätzliches Kreuz neben einem Kandidaten auf einem Stimmzettel macht die Stimme nicht ungültig, wenn der Wählerwille eindeutig erkennbar bleibt. Das hat das OVG Saarlouis entschieden und damit die Sitzverteilung im Stadtrat Saarlouis verändert: Die SPD erhielt einen zusätzlichen Sitz, die Grünen verloren ihr drittes Mandat.

Sachverhalt

Bei der Stadtratswahl 2024 in Saarlouis hatte ein Wähler das vorgesehene Kreuz im Feld der SPD gesetzt und zusätzlich innerhalb der SPD-Liste einen Kandidaten markiert. Vorgesehen war nach dem Wahlzettel ausschließlich die Auswahl einer Partei. Der örtliche Wahlvorstand wertete die Stimme zunächst als gültig, der Gemeindewahlausschuss kassierte sie später als ungültig ein. Das hatte unmittelbare Folgen: Die Grünen erhielten durch die Ungültigerklärung einen dritten Sitz.

Eine Wahlberechtigte focht die Wahl erfolgreich an. Das Landesverwaltungsamt erklärte die Stimme wieder für gültig und korrigierte das Wahlergebnis zugunsten der SPD. Der betroffene Grünen-Kandidat verlor daraufhin sein Mandat und klagte dagegen. Das VG Saarlouis gab ihm zunächst recht: Das zusätzliche Kreuz könne bedeuten, dass der Wähler ausschließlich diesen einen Kandidaten habe unterstützen wollen, nicht aber die übrigen Bewerber der Liste. Der Wählerwille sei deshalb nicht eindeutig erkennbar gewesen. Das OVG sah das anders.

Entscheidung

Das OVG Saarlouis entschied, dass die Stimme gültig war. Maßgeblich sei, ob der Wählerwille zweifelsfrei beziehungsweise mit hinreichender Sicherheit erkennbar sei. Das sei hier der Fall gewesen: Der Wähler habe eindeutig die SPD gewählt. Das zweite Kreuz innerhalb der SPD-Liste ändere daran nichts.

Das zusätzliche Kreuz beeinträchtigte nach Auffassung des Gerichts nicht die Eindeutigkeit des Wählerwillens. Es sei weder ein unzulässiger Zusatz noch ein Vorbehalt im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Das zusätzliche Kreuz konnte objektiv nicht dahin verstanden werden, dass die Stimme auf einzelne Kandidaten beschränkt werden sollte. Das Gericht warnte zugleich vor einer übermäßig strengen Anwendung der Ungültigkeitsregeln: Das Wahlrecht diene dazu, den erkennbaren Wählerwillen umzusetzen — nicht daran scheitern zu lassen, dass jemand auf dem Stimmzettel etwas zu engagiert ankreuze.

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant für das Öffentliche Recht und das Wahlrecht. Zentral ist der Grundsatz der Wahlrechtsauslegung: Stimmzettel sind nicht nach einem starren Formalismus zu bewerten, sondern nach dem erkennbaren Wählerwillen. Das Wahlprüfungsverfahren dient zugleich dem Schutz der Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, der für die Kommunalwahlen allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen gewährleistet.

Darüber hinaus illustriert die Entscheidung das Verfahren der Wahlanfechtung im Kommunalwahlrecht: Wer ein fehlerhaftes Wahlergebnis rügen will, muss den Rechtsweg über die zuständigen Wahlprüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte beschreiten. Die Entscheidung zeigt auch, dass ein Wahlprüfungsverfahren unmittelbare Folgen für die Sitzverteilung haben kann — und damit für konkrete Mandate.

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