Eine Mindestnote von „befriedigend“ im Masterstudiengang gilt auch für Diplomjurist:innen.

Eine Mindestnote von „befriedigend“ im Masterstudiengang gilt auch für Diplomjurist:innen. Law School Germany

VG Köln, Beschluss vom 29.04.2026 – 6 L 979/26

Eine Diplomjuristin mit 5,28 Punkten im Ersten Staatsexamen hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Public Administration der Hochschule des Bundes, wenn die Zulassungsordnung eine Mindestgesamtnote von „befriedigend“ vorschreibt. Das hat das VG Köln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und den Eilantrag abgelehnt.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin bewarb sich mit einem Ersten Staatsexamen mit 5,28 Punkten — Gesamtnote „ausreichend“ — auf den Masterstudiengang Public Administration (MPA) der Hochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung. Die Zulassungsordnung setzt als Voraussetzung einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit einer Mindestgesamtnote von „befriedigend“ voraus. Die Hochschule lehnte die Zulassung ab. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim VG Köln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studiengang.

 

Entscheidung

Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die schematische Forderung einer Mindestabschlussnote verstoße gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Stattdessen sei eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sonstiger Qualifikationen und ihrer Verwaltungserfahrung erforderlich. Das Gericht erteilte dem eine Absage.

Die Zulassungsordnung räume für die Frage nach dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen kein Ermessen ein. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor, weil die Mindestgesamtnote einem wichtigen Gemeinschaftsgut diene: der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse. Solange sachliche und nachvollziehbare Kriterien gelten, obliege die konkrete Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen dem weiten Gestaltungsspielraum der Hochschulen. Eine Mindestgesamtnote sei ein solches Kriterium.

Das Argument der Antragstellerin, die Notenvergabe im juristischen Bereich sei „strukturell restriktiv“, überzeugte das Gericht nicht. Eine komparative Notenanpassung würde nicht nur den Verwaltungsaufwand unzulässig erhöhen, sondern auch das Risiko willkürlicher Entscheidungen mit sich bringen. Im Hochschulzulassungsrecht sei anerkannt, dass ein unterschiedliches Bewertungs- und Qualifikationsniveau die unvermeidliche Folge der Vielfalt der Hochschulen sei. Auch die Bundesverordnung über die Inklusion gleichwertiger Qualifikationen (§ 4 MPAHS-BundV) half der Antragstellerin nicht weiter, da die Mindestgesamtnote für alle aufgeführten Abschlussarten gleichermaßen gelte.

 

Prüfungsrelevanz

Die Entscheidung ist examensrelevant für das Öffentliche Recht und das Hochschulzulassungsrecht. Zentral ist die Prüfung des Art. 12 GG bei staatlichen Zulassungsbeschränkungen: Eingriffe in die Berufsfreiheit sind gerechtfertigt, wenn sie einem wichtigen Gemeinschaftsgut dienen und verhältnismäßig sind. Eine Mindestgesamtnote als objektive Zulassungsvoraussetzung besteht diesen Test, solange sie sachlich begründet und nicht willkürlich ist.

Darüber hinaus illustriert die Entscheidung den Grundsatz des weiten Gestaltungsspielraums der Hochschulen bei der Ausgestaltung von Zulassungsvoraussetzungen. Dieser Spielraum findet seine Grenze in Art. 3 Abs. 1 GG — willkürliche oder sachlich nicht begründbare Differenzierungen sind unzulässig. Eine einheitlich geltende Mindestgesamtnote ohne Ausnahmeregelung ist nach dem VG Köln keine solche willkürliche Differenzierung.

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