BAG, Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26
Nicht jeder formale Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen. Das hat das BAG entschieden und damit die strenge Linie aus seinen Urteilen vom 1. April 2026 für bestimmte Fallkonstellationen eingeschränkt.
Sachverhalt
Nach einer Insolvenz sollte ein Betrieb stillgelegt werden. Der Insolvenzverwalter schloss zunächst einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat, erstattete anschließend die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und sprach danach die Kündigungen aus. In der Anzeige gab er 34 beabsichtigte Entlassungen an, tatsächlich wurden aber nur 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Ein betroffener Arbeitnehmer hielt seine Kündigung deshalb für unwirksam, weil die Angaben gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit widersprüchlich beziehungsweise fehlerhaft gewesen seien.
Entscheidung
Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Entscheidend war für das Gericht, dass die zu hoch angegebene Zahl der beabsichtigten Entlassungen die Agentur für Arbeit nicht daran hinderte, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Der Zweck des Anzeigeverfahrens — der Agentur für Arbeit eine ausreichende Informationsgrundlage zur Vorbereitung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu verschaffen — war trotz der abweichenden Zahlenangabe weiterhin erfüllt.
Damit rückt das Gericht den Zweck des Anzeigeverfahrens stärker in den Vordergrund als eine rein formale Fehlerbetrachtung. Nicht jeder objektive Fehler in der Anzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit der Kündigungen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Fehler den Zweck des Verfahrens vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Individualarbeitsrecht, insbesondere das Massenentlassungsverfahren nach §§ 17, 18 KSchG. Im Klausuraufbau ist zu prüfen, ob eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorliegt, ob die erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet wurde und ob das vorgeschaltete Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß abgeschlossen war. Das BAG hatte kurz zuvor — in den Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) — in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG entschieden, dass eine gänzlich fehlende oder verfrühte Anzeige zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Die vorliegende Entscheidung präzisiert diese strenge Linie: Sie gilt uneingeschränkt für das völlige Fehlen der Anzeige oder Verfahrensfehler bei der Reihenfolge von Konsultation und Anzeige. Für inhaltliche Detailfehler innerhalb einer im Übrigen ordnungsgemäß erstatteten Anzeige gilt dagegen ein zweckbezogener Maßstab: Nur wenn der Fehler die Erfüllungsfähigkeit der Agentur für Arbeit beeinträchtigt, führt er zur Unwirksamkeit. Diese Differenzierung zwischen zwingenden Verfahrensvoraussetzungen und bloßen Inhaltsfehlern ist ein feines, aber klausurrelevantes Detail im Massenentlassungsrecht, das häufig mit dem allgemeinen Prinzip der strengen Formalisierung verwechselt wird.

