LG Osnabrück, Beschluss vom 17.04.2026 – 10 Qs 14/26
Wer müde weitefährt und dabei einen Unfall verursacht, riskiert seinen Führerschein. Das LG Osnabrück hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Autofahrers bestätigt, der auf der Gegenfahrbahn einen Zusammenstoß verursacht hatte. Berufliche Nachteile stehen der Entziehung nicht entgegen.
Sachverhalt
Der Beschuldigte war mit seinem Fahrzeug kontinuierlich in die Fahrbahnmitte geraten und schließlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge wurden an der linken Front stark beschädigt. Noch am Unfallort erklärte der Mann gegenüber einer Zeugin, er habe schlecht geschlafen und sei in einen Sekundenschlaf gefallen. Die Zeugin verstand die Äußerung, obwohl der Mann nur gebrochen Deutsch sprach. Ein weiterer Zeuge bestätigte gegenüber der Polizei, der Fahrer sei kontinuierlich zur Fahrbahnmitte gezogen. Dass der Mann seine spontane Einlassung am Unfallort nicht korrigierte, obwohl ihm im Beisein eines Bekannten die Einleitung eines Verfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung erläutert worden war, wertete das Gericht als zusätzliches Indiz.
Entscheidung
Das LG Osnabrück bestätigte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Beschuldigte stehe im dringenden Verdacht, wegen Übermüdung fahruntüchtig gewesen zu sein und damit eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB begangen zu haben.
Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH: Danach nehme ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschlafe, stets deutliche Zeichen der Übermüdung wahr oder könne dies zumindest. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sei es ausgeschlossen, dass ein gesunder, zuvor hellwacher Mensch plötzlich von Müdigkeit überfallen werde. Wer trotz solcher Anzeichen weiterfahre, handele fahrlässig. Das kontinuierliche Abkommen zur Fahrbahnmitte — statt einer abrupten Lenkbewegung — lasse sich widerspruchsfrei mit einem Einschlafen am Steuer erklären.
Dem Argument, der Beschuldigte sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, erteilte das Gericht eine Absage. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 StGB findet bei der Fahrerlaubnisentziehung keine weitergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung wirtschaftlicher oder persönlicher Gesichtspunkte statt. Auch schwerwiegende berufliche Nachteile müssen hingenommen werden.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant für das Strafrecht BT. Zentral ist § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB — die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung infolge körperlicher oder geistiger Mängel, hier Übermüdung. Im Klausuraufbau ist zunächst die Fahruntüchtigkeit zu prüfen, dann die Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die BGH-Formel zur Vorhersehbarkeit von Übermüdung ist dabei ein Standardargument: Wer Müdigkeitsanzeichen wahrnimmt oder wahrnehmen kann und trotzdem weitefährt, handelt fahrlässig.

