BGH, Beschluss vom 10.12.2025, Az. 1 StR 505/25
Ein Drogenhändler nutzte den BMW seiner Mutter für mindestens zwei Fahrten zu Drogengeschäften. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Fahrzeugs an. Der BGH hob diese Entscheidung auf: Die herangezogenen Verweisungsnormen des BtMG und KCanG erlauben nur die Einziehung der Betäubungsmittel selbst, nicht aber von Tatmitteln wie einem Fahrzeug.
Sachverhalt
Das Landgericht Traunstein verurteilte einen Mann wegen Drogenhandels im großen Stil zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Im Rahmen des Urteils ordnete es auch die Einziehung eines BMW M5 an, den der Verurteilte mindestens zweimal genutzt hatte, um auf einem Supermarktparkplatz Drogengeschäfte abzuwickeln. Eigentümerin des Fahrzeugs war seine Mutter. Diese legte gegen die Einziehungsentscheidung Rechtsmittel ein, mit dem sie vor dem 1. Strafsenat des BGH Erfolg hatte.
Streitfrage
Kann das Fahrzeug einer am Drogenhandel nicht beteiligten Dritten, das der Täter lediglich als Transportmittel zu seinen Drogengeschäften genutzt hat, gemäß § 74a StGB als Tatmittel eingezogen werden?
Entscheidung
Der BGH verneint dies und hebt die Einziehungsentscheidung auf. § 74a StGB ermöglicht zwar grundsätzlich die Einziehung von Gegenständen, die einem Dritten gehören – setzt dafür aber ausdrücklich voraus, dass eine andere gesetzliche Vorschrift auf ihn verweist. Das LG hatte § 33 S. 2 BtMG und § 37 S. 2 KCanG als solche Verweisungsnormen herangezogen. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Normen ausschließlich Beziehungsgegenstände – also die Betäubungsmittel selbst – erfassen, nicht aber Tatmittel wie ein Fahrzeug. Die Einziehungsanordnung entbehrt damit bereits der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Darüber hinaus rügt der BGH einen weiteren Verfahrensfehler: Die Mutter war zwar angehört worden, ihre Einlassung wurde in den Urteilsgründen jedoch mit keinem Wort erwähnt. Da Einziehungsbeteiligte weitgehend dieselben Verfahrensrechte wie Beschuldigte genießen, hätte das Gericht ihre Äußerungen – einschließlich einer frühen Stellungnahme gegenüber der Polizei bei der Fahrzeugabholung sowie späterer Erklärungen über ihren Rechtsanwalt – in der Beweiswürdigung berücksichtigen und darlegen müssen. Ohne diese Auseinandersetzung ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen, wobei eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB weiterhin in Betracht kommt.

