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Der Balkonsturz-Fall – Eine vertiefte strafrechtliche Analyse

I. Einleitung

Der sogenannte Balkonsturz-Fall (BGH, Urt. v. 8.2.2007 – 3 StR 470/06) stellt eine klassische Problemkonstellation im Bereich des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 StGB dar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Differenzierung zwischen fehlgeschlagenem Versuch und Rücktrittsfähigkeit, insbesondere in der Abgrenzung zwischen Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre. Dabei kommt es auf die subjektive Perspektive des Täters an und darauf, inwieweit ein mehraktiges Tatgeschehen als einheitliches Geschehen zu bewerten ist.

II. Sachverhalt

Der Angeklagte drang gewaltsam in die Wohnung seiner Ehefrau ein, um sie für das gegen ihn erwirkte Kontaktverbot zu bestrafen. Er stieß sie über das Balkongeländer und nahm billigend in Kauf, dass sie durch den Sturz zu Tode kommt. Seine Frau konnte sich jedoch am Geländer festhalten, woraufhin er mit voller Kraft auf ihre Hände einschlug, bis sie abstürzte. Entgegen seiner Erwartung überlebte sie mit geringen Verletzungen. Danach kletterte der Angeklagte selbst nach unten und versuchte erneut, sie durch wiederholtes Schlagen ihres Kopfes auf den Gehweg zu töten. Als er jedoch bemerkte, dass es ihm nicht gelang, und nach kurzem Überlegen auch von einem Würgen mit seinem Gürtel absah, ließ er von ihr ab und verließ den Tatort.

III. Strafbarkeit des Angeklagten

1. Versuchter Totschlag oder versuchter Mord?

Der Angeklagte hat durch das Stoßen vom Balkon eine Handlung vorgenommen, die kausal zur Herbeiführung des Todes geeignet war. Da er den Tod seiner Frau jedenfalls billigend in Kauf nahm, liegt ein versuchter Totschlag gem. §§ 212, 22, 23 StGB vor. Ob zudem ein versuchter Mord gem. §§ 211, 22, 23 StGB vorliegt, hängt von der Beurteilung der Mordmerkmale ab. In Betracht kommt insbesondere das Vorliegen niedriger Beweggründe, wenn man seine Motivation zur Bestrafung der Ehefrau als besonders verwerflich einstuft.

2. Fehlgeschlagener Versuch oder Rücktritt nach § 24 StGB?

Der zentrale Streitpunkt im Fall ist, ob ein Rücktritt vom Versuch möglich ist oder ob der Versuch fehlgeschlagen war.

    • Fehlgeschlagener Versuch: Ein Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht mehr herbeigeführt werden kann.

    • Unbeendeter vs. beendeter Versuch: Bei einem unbeendeten Versuch reicht es für den Rücktritt aus, dass der Täter die Tatausführung aufgibt. Bei einem beendeten Versuch muss der Täter aktiv die Vollendung verhindern.

In diesem Fall nahm der Angeklagte zunächst an, dass der Balkonsturz seine Frau töten würde. Als er erkannte, dass dies nicht der Fall war, setzte er seinen Tötungsversuch mit anderen Mitteln fort. Er prüfte noch die Möglichkeit eines Erdrosselns, entschied sich dann aber freiwillig, von der Tat abzusehen. Dies wirft die Frage auf, ob ein Rücktritt nach § 24 StGB möglich war.

IV. BGH-Entscheidung – Gesamtbetrachtungslehre

Der BGH wendet die Gesamtbetrachtungslehre an, wonach bei einem mehraktigen Geschehen alle Tathandlungen als einheitlich bewertet werden, sofern sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Versuch gilt demnach nicht als fehlgeschlagen, wenn der Täter nach einem fehlgeschlagenen Einzelschritt noch weitere Mittel zur Tatvollendung sieht. Erst wenn er in seiner letzten Ausführungshandlung erkennt, dass er keine realistischen Möglichkeiten zur Tatvollendung mehr hat, wäre der Versuch gescheitert.

Da der Angeklagte den Tod seiner Frau durch erneute Gewalt herbeiführen wollte, war der Versuch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlagen. Erst als er schließlich davon absah, ohne eine neue Tötungshandlung vorzunehmen, kam ein Rücktritt in Betracht.

V. Bewertung und Bedeutung für die Klausur

Der Balkonsturz-Fall verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem Versuch und Rücktritt einen der umstrittensten Bereiche des Strafrechts darstellt. Während die Einzelaktstheorie streng zwischen einzelnen Ausführungshandlungen trennt, betrachtet die Gesamtbetrachtungslehre das Tatgeschehen als einheitlich. In der Klausur sollte man sich der letztgenannten Ansicht anschließen, da sie dem Rechtsgüterschutz dient und es dem Täter erleichtert, sich von der Tat abzuwenden.

VI. Fazit

Die Entscheidung des BGH betont die Bedeutung der subjektiven Sicht des Täters und macht deutlich, dass die Frage des Fehlschlags nicht an einer einzelnen Tathandlung festgemacht werden kann, wenn der Täter noch realistische Alternativen zur Tatvollendung sieht. Der Balkonsturz-Fall bleibt ein Klassiker der strafrechtlichen Rücktrittsdogmatik und ist für Klausuren wie für die Praxis von hoher Relevanz.

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