BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026 – 204 StRR 102/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein Parkhaus während seiner Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 316 StGB ist – auch wenn eine Mitarbeiterin die Schranke für einen einzelnen betrunkenen Fahrer gesperrt hat.
Kurze Zusammenfassung
- Ein Fahrer mit 1,98 Promille wurde durch eine gesperrte Schranke am Verlassen eines Parkhauses gehindert und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt.
- Das BayObLG bestätigte: Parkhäuser sind während der Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsraum – unabhängig davon, ob der Zugang kostenpflichtig oder vorübergehend eingeschränkt ist.
- Die Sperrung der Schranke für eine einzelne Person hebt den öffentlichen Charakter des Parkhauses nicht auf, solange alle anderen Nutzer weiterhin Zugang haben.
Sachverhalt
Gegen 19:16 Uhr wollte ein sichtlich betrunkener Fahrer mit seinem Firmenwagen ein Parkhaus in Nürnberg verlassen. Eine Mitarbeiterin erkannte die Situation und deaktivierte die Schranke, um die Ankunft der Polizei abzuwarten. Der Fahrer fuhr daraufhin zurück zu seinem Parkplatz. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 1.925 Euro und entzog ihm den Führerschein mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth blieb ohne Erfolg.
Streitfrage
Mit seiner Revision zum BayObLG erhob der Fahrer eine Sachrüge: Da er durch die Schranke auf einem privaten Parkgelände eingesperrt worden sei, habe er nicht am „Verkehr" im Sinne des § 316 StGB teilgenommen. § 316 StGB setzt eine Trunkenheitsfahrt „im Verkehr" voraus. Entscheidend war daher die Frage, ob das Parkhaus zum Tatzeitpunkt noch als öffentlicher Verkehrsraum einzustufen war – und ob die Sperrmaßnahme daran etwas geändert hatte.
Entscheidung
Das BayObLG wies die Revision zurück. Öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 316 StGB umfasst nicht nur gewidmete Straßen, sondern auch private Flächen, die für jedermann oder eine unbestimmte Vielzahl von Personen zugänglich sind oder bei denen eine entsprechende Nutzung geduldet wird. Parkhäuser erfüllen diese Voraussetzung während ihrer Betriebszeiten grundsätzlich, auch wenn der Zugang nur gegen Entgelt möglich ist. Zwar kann die Öffentlichkeit einer Fläche durch eine nach außen erkennbare Maßnahme gezielt aufgehoben werden. Das vorübergehende Sperren der Schranke für diesen einen Fahrer genügte dafür jedoch nicht: Der übrige Betrieb lief unverändert weiter, andere Fahrzeuge fuhren ein und aus, Fußgänger bewegten sich frei. Die Maßnahme richtete sich ausschließlich gegen den Beschuldigten, nicht gegen die Allgemeinheit. Die Fahrt vom Parkplatz zur Schranke und zurück war damit eine Fahrt im öffentlichen Verkehr und erfüllte den Tatbestand des § 316 StGB.

