BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25
Der BGH hat klargestellt, dass auch große, ideologisch gleichgerichtete Online-Communities nicht automatisch zur kriminellen Vereinigung werden – es braucht mehr als gemeinsame Überzeugungen und Mitmachaufrufe.
Sachverhalt
Ein 57-jähriger Betreiber mehrerer reichsbürgernaher Telegram-Kanäle mit zeitweise über 50.000 Abonnenten veröffentlichte regelmäßig Droh-E-Mails und beleidigende Inhalte, stellte Kontaktdaten von Amtsträgern online und forderte seine Follower auf, diese zu kontaktieren. Viele Abonnenten folgten diesen Aufrufen – teils mit spürbaren Folgen für den Dienstbetrieb betroffener Behörden. Inhaltlich richteten sich die Kanäle insbesondere gegen Jugendämter und Corona-Maßnahmen.
Das LG München I verurteilte ihn wegen insgesamt 55 Straftaten – darunter Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung und öffentliche Aufforderung zu Straftaten – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Staatsschutzkammer wertete das Zusammenwirken des Angeklagten mit seinen Abonnenten als arbeitsteiliges, auf Dauer angelegtes und ideologisch geeintes Vorgehen – und damit als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB. Der Angeklagte legte Revision ein.
Streitfrage
Können Betreiber und Abonnenten eines Telegram-Kanals, die gemeinsam Drohkampagnen gegen Amtsträger durchführen, eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB bilden – auch wenn zwischen ihnen keine persönliche Kenntnis, keine verbindlichen Absprachen und keine koordinierte Planung bestehen?
Entscheidung
Der 3. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung in wesentlichen Teilen auf.
Kein strukturierter Zusammenschluss. Zwar könne § 129 StGB grundsätzlich auch auf rein virtuelle Zusammenschlüsse angewendet werden. Auch online sei jedoch ein Mindestmaß an Organisation erforderlich: eine erkennbare Struktur mit gegenseitiger Verpflichtung, abgestimmtem Vorgehen und gemeinsamen Regeln. Daran fehlte es hier. Der Angeklagte kommunizierte ausschließlich im One-to-Many-Modus – er postete Inhalte und rief allgemein zu Aktionen auf, ohne konkrete Adressaten, ohne Rückkanal, ohne Abstimmung. Ob, wer und wie viele Abonnenten tätig wurden, blieb dem Zufall überlassen.
Kommentarfunktion ändert nichts. Dass Nutzer zustimmend kommentierten oder über eigene Aktionen berichteten, genügte ebenfalls nicht. Ein echter Austausch oder koordinierte Abstimmung – erst recht unter Beteiligung des Angeklagten – fand nicht statt. Die Abonnenten handelten spontan und individuell, nicht als Teil eines organisierten Verbunds.
Konsequenzen für den Schuldspruch. Der Schuldspruch wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung entfiel in 14 Fällen. Auch die Verurteilung wegen Bedrohung in 34 Fällen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand: Das LG hatte den Kontext der Drohpassagen nicht ausreichend gewürdigt. Ob tatsächliche Todesdrohungen vorlagen, ist nun von einer allgemeinen Strafkammer des LG München I neu zu klären. Die Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten war damit ebenfalls hinfällig.

