BayObLG, Beschluss vom 09.02.2026 – 203 StRR 30/26
Ein Strafgefangener zündet seine Bücher an – und steht am Ende wegen schwerer Brandstiftung vor Gericht. Der entscheidende Knackpunkt: Ist eine Arrestzelle überhaupt eine Wohnung?
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Arrestzelle in einer JVA kann eine „Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein, wenn sie vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung bildet.
- Maßgeblich sind regelmäßige Übernachtungen, Körperpflege, Verpflegung, die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände und eine zuverlässige Erreichbarkeit der Person.
- Eine teilweise Zerstörung liegt bereits vor, wenn die Zelle für eine nicht unerhebliche Zeit für Wohnzwecke unbrauchbar wird – schon erhebliche Verrußung kann genügen.
Sachverhalt
Im Oktober 2023 zündete ein Strafgefangener in einer bayerischen Haftanstalt mehrere seiner Bücher an. Das Feuer breitete sich aus, zerstörte die Einrichtung der Arrestzelle und ließ Putz und Fliesen platzen. Der Raum war anschließend unbewohnbar und musste vollständig saniert werden. Der Gefangene befand sich zum Tatzeitpunkt seit mehreren Tagen in der Arrestzelle – als Disziplinarmaßnahme. Er schlief dort, pflegte sich, aß und bewahrte persönliche Gegenstände auf, darunter Kleidung und die später angezündeten Bücher. Das LG Regensburg verurteilte ihn wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Revision des Angeklagten scheiterte vor dem BayObLG.
Streitfrage
Dient eine Arrestzelle in einer JVA der „Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB?
Das BayObLG bejahte den Wohnungsbegriff. Eine Räumlichkeit diene der Wohnung von Menschen, wenn sie jedenfalls vorübergehend den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bilde. Ein dauerhafter oder einziger Lebensmittelpunkt sei nicht erforderlich. Für eine Wohnnutzung müsse aber mehr als ein bloßer Aufenthalt vorliegen – regelmäßige Übernachtungen, Körperpflege, Verpflegung, die Unterbringung persönlicher Gegenstände sowie eine zuverlässige Erreichbarkeit der Person indizierten eine solche Nutzung.
All das sei hier erfüllt gewesen. Anders als in einem abgeschlossenen Patientenzimmer – in dem der BGH eine Wohnnutzung verneint hatte, weil der Patient zum Schlafen, Essen und zur Behandlung verschiedene Gebäudeteile aufsuchen musste – habe der Gefangene alle wesentlichen Lebensfunktionen dauerhaft in der Arrestzelle vollzogen.
Zur teilweisen Zerstörung führte das Gericht aus, dass bei einem gemischt genutzten Gebäude wie einer JVA auf die Sachsubstanz der selbstständigen Wohneinheit eingewirkt worden sein muss. Da die Arrestzelle für eine nicht unerhebliche Zeit für Wohnzwecke unbrauchbar gewesen sei, liege eine teilweise Zerstörung vor – schon erhebliche Verrußung würde hierfür genügen.

