LG Berlin I, Beschluss vom 02.02.2026 – 502 Qs 6/26
Der Schaden an einem selbst geführten Car-Sharing-Fahrzeug zählt bei der strafrechtlichen Berechnung des Fremdschadens nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht mit. Das LG Berlin I ordnete deshalb die sofortige Rückgabe des vorläufig entzogenen Führerscheins an.
Was ist passiert?
Herbst 2025, vor einem Berliner Baumarkt: Nach einem mutmaßlichen Zusammenstoß soll der Nutzer eines Car-Sharing-Dienstes kurz zurückgeschaut und dann das Gaspedal durchgedrückt haben. Die Amtsanwaltschaft entzog ihm vorläufig die Fahrerlaubnis wegen des Verdachts der Fahrerflucht (§ 142 StGB). Zur Begründung verwies sie auf zwei Schadensposten: den Totalschaden am Fahrzeug der Gegenseite sowie den Schaden am Car-Sharing-Wagen. Das AG Berlin-Tiergarten bestätigte diese Einordnung. Das LG Berlin I hob die Entscheidung auf.
Wann ist ein Schaden „fremd"?
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen, wenn nach einem Unfall Fahrerflucht begangen wird und dabei an fremden Sachen bedeutender Schaden entstand (Grenzwert: 1.500 Euro). Der Schaden am Fahrzeug der Gegenseite betrug hier lediglich 970 Euro. Es kam daher darauf an, ob auch der Schaden am Car-Sharing-Fahrzeug einzubeziehen war. Das LG verneinte dies: Schutzzweck des § 142 StGB sei die Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche am Unfallort. Beim Car-Sharing verzichtet der Anbieter bewusst auf Einzelfallkontrollen; etwaige Schäden werden durch den nachfolgenden Mieter gemeldet. Das zivilrechtliche Risiko liegt damit beim Vermieter – sein Feststellungsinteresse werde durch § 142 StGB nicht geschützt.
Prüfungsrelevanz
Der Fall ist ein Paradebeispiel für teleologische Auslegung einer Strafrechtsnorm. Das Gericht fragt nicht nur, ob der Schaden formal einer dritten Person gehört (wörtliche Auslegung), sondern ob der Schutzzweck der Norm – Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche am Unfallort – überhaupt betroffen ist. Methodisch ist das die Auslegung nach dem Telos (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB i.V.m. § 142 StGB). Daneben zeigt die Entscheidung, wann ein Tatbestandsmerkmal des Strafrechts durch zivilrechtliche Risikoverteilung mitgeprägt wird – eine Schnittstelle zwischen Zivil- und Strafrecht, die in Klausuren häufig unterschätzt wird.
Nicht jeder Schaden an einem fremden Fahrzeug ist ein „Fremdschaden" im strafrechtlichen Sinne – entscheidend ist, ob der Schutzzweck der Norm überhaupt greift.

