LG Berlin I, Urteil vom 09.07.2026 – 512 KLs 26/25 (noch nicht rechtskräftig)
Ein Ehepaar, das über Jahre hinweg Bronzeplastiken und Skulpturen von Friedhöfen entwendet hat, wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Auch ein beteiligter Hehler wurde schuldig gesprochen.
Sachverhalt
Ein 68-jähriger Mann und seine 63-jährige Ehefrau aus Mecklenburg-Vorpommern entwendeten zwischen 2023 und 2025 in 28 vollendeten und zwei versuchten Fällen Bronzeplastiken, Skulpturen und Reliefplatten von Grabstätten — überwiegend auf Berliner Friedhöfen, aber auch in Lübeck, Hamburg, Rostock und Potsdam. Die teils kunsthistorisch bedeutsamen Objekte wogen bis zu 150 Kilogramm. Nachts lösten die Täter die Stücke mit schwerem Werkzeug aus ihrer Verankerung, schraubten sie ab oder brachen sie gewaltsam heraus. Einen Teil des Diebesguts verkauften sie an einen 57-jährigen Berliner, der die Herkunft der Objekte kannte und sie an Abnehmer im In- und Ausland weiterveraußerte. Alle drei Beteiligten handelten nach den Feststellungen der Kammer gewerbsmäßig und bestritten damit zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt.
Entscheidung
Das LG Berlin I verurteilte den Mann zu vier Jahren und vier Monaten, seine Ehefrau zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Der Hehler erhielt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung. Besonders schwer wog für die Kammer der Diebstahl einer Jesusfigur von einem Kindergrab in Berlin — dafür verhängte sie gegen den Mann eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, gegen die Frau von zwei Jahren, und bezeichnete die Tat als besonders verwerflich angesichts des für die Betroffenen unbezahlbaren ideellen Werts. Alle drei Angeklagten waren geständig. Bis auf ein Stück konnten sämtliche gestohlenen Objekte an die Berechtigten zurückgegeben werden. Das Gericht ordnete zudem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000 Euro gegen das Ehepaar und 2.100 Euro gegen den Hehler an.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Strafrecht BT und die Strafzumessung. Im Klausuraufbau ist beim gewerbsmäßigen Diebstahl nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB zu prüfen, ob der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen wollte. Bei mehreren rechtlich selbstständigen Diebstahlshandlungen an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten liegt Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vor, was die Bildung einer Gesamtstrafe erforderlich macht.
Bei der Hehlerei nach § 260 StGB ist zu prüfen, ob der Täter in Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft der Sache handelte und diese sich oder einem Dritten verschaffte, um sich zu bereichern; auch hier kann Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationsmerkmal hinzutreten. Klausurrelevant ist zudem die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB, die den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll, unabhängig von der strafrechtlichen Schuld im engeren Sinne. Examensrelevant ist schließlich die Strafzumessung selbst: Besonders verwerfliche Tatumstände — wie hier der ideelle Wert des gestohlenen Objekts für die Angehörigen — können bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB straferhöhend berücksichtigt werden, auch wenn sie außerhalb des objektiven Tatbestands liegen.

