BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24
Neue Maßstäbe für das „Herrühren“ nach § 76a StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 17. Juli 2025 eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Einziehung mehrerer Immobilien korrigiert. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände eingezogen werden dürfen, wenn ihre Finanzierung aus legalen und illegalen Quellen stammt. Die Entscheidung ist praxisrelevant für Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Organisierten Kriminalität und konkretisiert die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“ aus einer rechtswidrigen Tat.
Sachverhalt
Ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie hatte zwischen 2012 und 2018 mehrere Immobilien in Berlin für insgesamt rund 1,9 Millionen Euro erworben. Das Landgericht Berlin lehnte die Einziehung ab, weil es nicht festzustellen vermochte, dass die Kaufpreise vollständig aus rechtswidrigen Taten stammten. Es ging davon aus, legale Einnahmen aus Immobiliengeschäften im Libanon könnten ausgereicht haben. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein.
Rechtliche Bewertung durch den BGH
Der 5. Strafsenat hob das Urteil auf. Zentrale Aussage: Für die Einziehung genügt auch eine legal-illegale Mischfinanzierung. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens (§ 76a Abs. 4 StGB) verlangt keine vollständige Finanzierung durch deliktische Mittel. Ausreichend ist, dass ein nicht unerheblicher Teil des Vermögenswerts wirtschaftlich auf Straftaten zurückzuführen ist.
Das LG Berlin habe den falschen Prüfungsmaßstab angewandt und relevante Indizien nicht in eine Gesamtschau eingestellt. Dazu gehören Barzahlungen, Schecktransaktionen, der Einsatz von Strohpersonen, der ungewöhnliche Einfluss eines Immobilienhändlers und die zeitliche Nähe zu einem Einbruch, bei dem über zehn Millionen Euro erbeutet wurden.
Der BGH stellt klar: Ein wirtschaftlicher Betrachtungsmaßstab ist zwingend. Auch Surrogate – etwa Bankdarlehen, mit denen deliktisch erlangtes Geld in den legalen Finanzkreislauf eingespeist wird – können „bemakelt“ sein.
Einziehungsobjekte im Fokus
Der BGH wies besonders darauf hin, dass nicht nur die Grundstücke selbst, sondern auch Inhabergrundschulden, Mietforderungen und Kontoguthaben einziehbar sein können, sofern diese wirtschaftlich auf rechtswidrige Taten zurückgehen. Nutzungen (§ 100 BGB), insbesondere Mieteinnahmen, seien ebenfalls einzuziehen, wenn die Bemakelung fortbesteht.
Einordnung und Bedeutung
Das Urteil fügt sich in die seit der Reform 2017 verstärkte Linie der Rechtsprechung ein, Vermögensabschöpfung effektiver gegen organisierte Kriminalität einzusetzen. Der BGH schafft Klarheit: Eine strikte Trennung zwischen legalen und illegalen Mitteln ist oft lebensfremd. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung. Behörden erhalten damit ein deutlich schärferes Instrument, um Vermögensstrukturen krimineller Netzwerke aufzubrechen.
Fazit
Das Urteil korrigiert überzogene Anforderungen des LG Berlin und stärkt die Einziehungsmöglichkeiten bei Mischfinanzierungen. Strafverfolgungsbehörden werden künftig noch stärker auf wirtschaftliche Gesamtzusammenhänge und Indizketten abstellen können. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung bei der Vermögensabschöpfung im Bereich der Organisierten Kriminalität.
Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat
Relevant für Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB), das Tatbestandsmerkmal des Herrührens, die Reform 2017, Surrogation, wirtschaftliche Betrachtungsweise, selbständige Einziehung nach § 76a StGB und die Abgrenzung zu Sanktionen im verfassungsrechtlichen Kontext.

