BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – 3 StR 434/25
Der BGH hat in einer vielschichtigen Revisionsentscheidung wichtige Grundsätze zum Betrugsschaden beim Leasingbetrug, zum Subventionsbetrug im Zusammenhang mit KfW-Krediten und zur Konkurrenzdogmatik bei der Fälschung beweiserheblicher Daten klargestellt. Das Urteil des LG Düsseldorf wurde teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit mindestens drei weiteren Personen in mehreren Fällen gefälschte Finanzdokumente eingereicht, um Kredit- und Leasingverträge zu erschleichen. Unter anderem reichte er bei einer Bank und später einer Sparkasse verfälschte Kontoauszüge und Bilanzen ein, um ein Immobiliendarlehen über rund 5,35 Millionen Euro zu erhalten. In zwei weiteren Fällen schloss er Leasingverträge über einen Bugatti und einen Rolls-Royce ab, obwohl er wusste, dass weder er noch die beteiligte Gesellschaft über ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung verfügte. Daneben erschlich er einen KfW-Schnellkredit im Rahmen des Corona-Sonderprogramms 2020. Das LG Düsseldorf verurteilte ihn zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen.
Entscheidung
Der BGH hob das Urteil in Teilen auf und stellte es in Teilen ein.
- Zur Verjährung: Zwei Taten des Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB waren bereits verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist war abgelaufen, ohne dass Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände eingetreten waren.
- Zur Konkurrenzdogmatik bei § 269 StGB: Das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten und ihr anschließendes Gebrauchen bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit — auch wenn die verfälschten Daten mehrfach verwendet werden. Entscheidend ist, ob der mehrfache Gebrauch dem konkreten Gesamtvorsatz entspricht, der bereits beim Fälschen bestand. Die mehrfache Einreichung derselben Dokumente bei verschiedenen Banken stellt daher nur eine Tat dar.
- Zum Betrugsschaden beim Leasingbetrug: Das LG hatte den Schaden pauschal mit der Summe sämtlicher vereinbarter Leasingraten berechnet. Das beanstandete der BGH als fehlerhaft. Maßgeblich ist das Prinzip der Gesamtsaldierung: Der Wert des vom Leasinggeber erworbenen Anspruchs auf die Leasingraten ist unter Berücksichtigung des Ausfallrisikos zu bewerten und dem Wert der eingegangenen Verpflichtung gegenüberzustellen. Das verbleibende Eigentum des Leasinggebers an den Fahrzeugen darf dabei nur dann außer Ansatz bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an vorhatte, die Fahrzeuge dem Leasinggeber dauerhaft zu entziehen.
- Zum Subventionsbetrug: Der KfW-Schnellkredit ist eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB, auch wenn der Darlehensvertrag formal mit einem privaten Kreditinstitut geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass die Mittel zumindest mittelbar aus öffentlichen Haushalten stammten — hier über die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts mit voller Haftungsfreistellung der Bank.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist examensrelevant in mehreren Bereichen.
- Erstens der Betrugsschaden nach § 263 StGB: Im Klausuraufbau ist beim Vermögensschaden das Prinzip der Gesamtsaldierung zu beachten. Ein Schaden entsteht, wenn die Vermögensverfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung führt. Bei Leasingverträgen ist der Restwert des Leasingobjekts grundsätzlich schadensmindernd zu berücksichtigen. Eine Berechnung auf Basis aller ausstehenden Raten ohne Berücksichtigung des Fahrzeugwerts ist fehlerhaft.
- Zweitens die Konkurrenzen bei § 269 StGB: Herstellen und Gebrauchen bilden — wie bei § 267 StGB — eine tatbestandliche Handlungseinheit. Mehrfacher Gebrauch führt nicht zu Tatmehrheit, wenn er dem von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz entspricht. Das ist ein klassisches Konkurrenzproblem, das im Examen regelmäßig auftaucht.
- Drittens der Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Der Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 StGB erfasst auch mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammende Leistungen. Dass der Darlehensvertrag mit einer privaten Bank geschlossen wird, schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Mittel über staatliche Förderprogramme refinanziert werden.

