AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 05.06.2025 – 312 Cs 1157/24
Die strafrechtliche Bewertung von Sitzblockaden beschäftigt Rechtsprechung und Ausbildung seit Jahrzehnten. Insbesondere die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH gehört zum festen Prüfungsstoff im Strafrecht. Das AG Berlin-Tiergarten hatte nun über einen Fall zu entscheiden, der diese Dogmatik auf die Spitze treibt: Eine Sitzblockade ohne Rückstau, ohne zweite Reihe und ohne nennenswerte Behinderung des Verkehrs. Das Ergebnis ist konsequent und examensrelevant zugleich.
Der Angeklagten, einem Mitglied der Gruppe „Letzte Generation“, wurde per Strafbefehl eine versuchte Nötigung vorgeworfen. Gemeinsam mit weiteren Aktivistinnen und Aktivisten hatte sie sich auf einen Fußgängerüberweg gesetzt, um den Straßenverkehr zu blockieren. Ziel war es, den Verkehr bis zur polizeilichen Räumung anzuhalten. Tatsächlich kam es jedoch nicht zu einer klassischen Blockadesituation. Lediglich ein einzelnes Fahrzeug hielt kurzzeitig an, während andere Verkehrsteilnehmer wendeten oder die Stelle umgingen. Ein Rückstau bildete sich zu keinem Zeitpunkt. Nach kurzer Zeit wurde die Straße polizeilich gesperrt.
Das AG Berlin-Tiergarten sprach die Angeklagte frei. Maßgeblich stellte das Gericht auf die vom BGH entwickelte Zweite-Reihe-Rechtsprechung ab. Danach liegt die für § 240 StGB erforderliche Gewalt bei Sitzblockaden nicht bereits im psychischen Zwang auf die erste Fahrzeugreihe, sondern erst in der physischen Zwangswirkung auf die zweite Reihe. Die Fahrerinnen und Fahrer der ersten Reihe fungieren dabei als Tatmittler. Der eigentliche Nötigungserfolg tritt erst ein, wenn die dahinterstehenden Fahrzeuge durch das Stehenbleiben der ersten Reihe objektiv am Weiterfahren gehindert werden.
Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Mangels Rückstaus kam es zu keiner zweiten Reihe. Der bloße Umstand, dass ein einzelnes Fahrzeug kurz anhielt, genügte nach Auffassung des Gerichts nicht. Der von der Rechtsprechung geforderte physische Zwang auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer lag nicht vor. Damit war der objektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt.
Auch eine Versuchsstrafbarkeit lehnte das Gericht ab. Bei der mittelbaren Täterschaft beginnt der Versuch erst dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und der Erfolg ohne weitere Zwischenschritte eintreten soll. Bei Sitzblockaden ist dies nach der Rechtsprechung erst der Fall, wenn sich eine zweite Reihe gebildet hat und diese der physischen Einwirkung der ersten Reihe nicht mehr entgehen kann. Solange Fahrzeuge noch wenden, ausweichen oder die Blockade umfahren können, ist die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ nicht überschritten. Das bloße Hinsetzen auf die Straße reicht dafür nicht aus.
Die Entscheidung bestätigt damit die strengen Voraussetzungen der Zweite-Reihe-Rechtsprechung. Ohne Rückstau keine vollendete Nötigung, ohne zweite Reihe regelmäßig nicht einmal ein Versuch. Für die strafrechtliche Bewertung von Protestaktionen bedeutet dies eine klare dogmatische Grenze. Zugleich unterstreicht das Urteil, dass § 240 StGB bei Sitzblockaden keine Auffangnorm für jede Form zivilen Ungehorsams ist, sondern an präzise tatbestandliche Voraussetzungen gebunden bleibt.
Für Studium und Examen ist die Entscheidung besonders lehrreich. Sie zeigt, wie eng Vollendung und Versuch bei der mittelbaren Täterschaft zu bestimmen sind und wie entscheidend tatsächliche Verkehrsabläufe für die strafrechtliche Einordnung sein können. Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung bleibt damit nicht nur klausurprägend, sondern gewinnt durch aktuelle Entscheidungen weiter an praktischer Kontur.

