OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2026 – 1 QRs 340 SRs 134/26
Die Verurteilung eines Laienpredigers wegen Volksverhetzung ist rechtmäßig. Das OLG Karlsruhe hat die Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe verworfen. Der Mann hatte in einer öffentlich gestreamten Predigt homosexuelle und queere Menschen als von Gott verworfene, lebensunwürdige Menschen bezeichnet und sie mit Abfall verglichen.
Sachverhalt
Im Juni 2023 hielt ein 34-jähriger Laienprediger in der „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“ in Pforzheim eine Predigt mit dem Titel „Gott hasst Menschen“ vor 15 Zuhörerinnen und Zuhörern. Die Predigt wurde live im Internet gestreamt und war anschließend monatelang auf verschiedenen Online-Portalen abrufbar. Der Mann bezeichnete Homosexuelle und queere Menschen als von Gott unwiderruflich abgelehnte, „verworfene“ Menschen, verglich sie mit weggeworfenem Müll, der in die „Müllverbrennung“ gehöre, und äußerte, diese Menschen hätten „den Tod verdient und sollten eigentlich vom Staat irgendwie vernichtet werden“.
Das LG Karlsruhe verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 6.750 Euro (150 Tagessätze à 45 Euro). Das OLG Karlsruhe verwarf die Revision als unbegründet.
Entscheidung
Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des LG Karlsruhe vollumfänglich. Eine Überprüfung habe keinerlei Rechtsfehler ergeben. Das LG hatte festgestellt, dass der Angeklagte den öffentlichen Frieden gestört habe, indem er homosexuelle und queere Menschen beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Er habe sie als minderwertig und lebensunwürdig dargestellt und damit in ihrer Menschenwürde angegriffen. Die Äußerungen bezogen sich ihrem Kontext zufolge eindeutig auf homosexuelle und queere Menschen als Teil der Bevölkerung.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Strafrecht BT. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB — Volksverhetzung durch Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Richtet sich die Äußerung gegen Teile der Bevölkerung? Liegt ein Beschimpfen oder böswilliges Verächtlichmachen vor? Greift die Äußerung die Menschenwürde der Betroffenen an? Ist sie geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören?
Besonders relevant ist das Spannungsfeld zwischen § 130 StGB und der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG sowie der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Beide Grundrechte schützen auch provokante und religiös begründete Äußerungen. Sie finden ihre Grenze jedoch dort, wo Äußerungen die Menschenwürde Betroffener angreifen und die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB erfüllen. Die Strafbarkeit folgt dabei nicht allein aus einer Menschenwürdeverletzung, sondern aus dem Zusammenspiel mit den Tatbestandsmerkmalen des § 130 StGB.

