OLG Braunschweig, Urteil vom 18.05.2026 – 1 ORs 12/26
Wer im Internet öffentlich den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine befürwortet, macht sich nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. Das hat das OLG Braunschweig entschieden und die Verurteilung einer Frau zu einer Geldstrafe bestätigt, die in einem russischsprachigen sozialen Netzwerk einen Pro-Putin-Kommentar veröffentlicht hatte.
Sachverhalt
Im April 2022 veröffentlichte eine Frau in dem russischsprachigen Netzwerk Odnoklassniki einen Kommentar, in dem sie Putin für seinen Angriffskrieg lobte und die Vernichtung dessen, was sie als „faschistische Unsauberkeit“ bezeichnete, befürwortete. Der Kommentar erschien als Reaktion auf einen Appell der Vorsitzenden des Göttinger Integrationsrates, die russischsprachige Menschen in Deutschland dazu aufgerufen hatte, sich von Veranstaltungen zu distanzieren, auf denen der Angriffskrieg gefeiert wurde. Das AG Duderstadt verurteilte die Frau wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 1.980 Euro. Das LG Göttingen wies die Berufung zurück. Das OLG Braunschweig verwarf nun auch die Revision.
Entscheidung
Das OLG Braunschweig bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich. Die Äußerung der Frau stelle eine Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine dar. Dieser Angriffskrieg ist als Verbrechen nach § 13 VStGB eine taugliche Straftat im Sinne des § 140 StGB. Dass die eigentliche Tat im Ausland begangen wurde, stehe dem nicht entgegen — entscheidend sei, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Diese Eignung bejahte das Gericht.
Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für das Strafrecht BT. § 140 StGB — Belohnung und Billigung von Straftaten — ist ein klassischer Klausurtatbestand im Bereich Straftaten gegen den öffentlichen Frieden. Im Klausuraufbau ist zu prüfen: Handelt es sich um eine taugliche Katalogtat gemäß § 140 StGB? Liegt eine öffentliche Billigung vor? Ist die Handlung geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören? Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Auslandstaten — hier ein Angriffskrieg nach § 13 VStGB — taugliche Bezugstaten sein können, solange die Billigung im Inland den öffentlichen Frieden gefährdet. Das Spannungsfeld zwischen § 140 StGB und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist ein weiterer typischer Prüfungspunkt.

