OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 B 270/25
Wer an der Universität Bremen Jura studiert und bisher keinen Abschluss erworben hat, kann unter die neue Prüfungsordnung fallen und den frisch eingeführten juristischen Bachelorgrad (LL.B.) erwerben. Wer jedoch den universitären Teil des Examens, also den Schwerpunktbereich, bereits erfolgreich absolviert hat, schaut in die Röhre. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass die Universität diesen Studierenden den rückwirkenden Wechsel versagen darf.
Der Sachverhalt: Long Covid stoppt den Examensweg
Eine Jurastudentin bestand im Juni 2020 ihre Schwerpunktbereichsprüfung und hatte damit den universitären Teil des Ersten Staatsexamens in der Tasche. Kurz darauf erkrankte sie an Covid und litt in der Folge unter dem Long-Covid-Syndrom. Sie sah sich nicht mehr in der Lage, den anspruchsvollen staatlichen Teil des Examens – die Examensklausuren – zu absolvieren.
Als die Universität Bremen im Oktober 2024 einen integrierten Bachelor of Laws einführte, sah die Langzeitstudentin eine willkommene Alternative. Die neue Regelung sah vor, dass die Schwerpunktbereichsprüfung zugleich als Bachelorprüfung gilt. Da sie diesen Teil bereits absolviert hatte, beantragte sie den Wechsel in die neue Prüfungsordnung und verwies auf ihre Erkrankung als Härtefall.
Wechsel abgelehnt: Die Universität hat gewichtige Gründe
Die Universität lehnte den Antrag jedoch ab, da ihre neue Prüfungsordnung einen Wechsel für Studierende mit bereits abgeschlossenem Schwerpunkt ausschloss. Nachdem das Verwaltungsgericht Bremen der Studentin zunächst Recht gegeben hatte, hob das OVG Bremen diese Entscheidung auf (Beschluss vom 17.12.2025 – 2 B 270/25).
Der 2. Senat des OVG Bremen befand, dass die Universität hinreichend gewichtige Gründe hatte, den Wechsel zu verwehren. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es nicht, neues Recht rückwirkend auf Prüfungen anzuwenden, die bereits abgeschlossen waren. Die Universität konnte legitime Interessen geltend machen:
- Keine nachträgliche Fiktion: Studierende der alten Ordnung hatten nach dem Schwerpunkt erst 210 von 240 benötigten Credit Points (CP). Müsste man sie in die neue Ordnung lassen, müsste man eine abgeschlossene Prüfung nachträglich als unvollständig fingieren, was dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspräche.
- Ressourcenschutz: Die neue Prüfungsordnung veränderte auch Inhalte. Ein Wechsel hätte bei Alt-Studierenden zu zusätzlichem Nachstudierbedarf und damit zu einem Mehraufwand für die Universität geführt.
Kein Härtefall durch Long Covid
Auch die gesundheitliche Situation der Studentin führte zu keiner anderen Bewertung. Das OVG verwies darauf, dass Alt-Studierende lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist hätten, um ihr Studium zu beenden. Die Studentin befände sich in einer besseren Lage als andere Kranke, da der staatliche Teil des Examens in Bremen zeitlich unbegrenzt ablegbar ist. Eine Härtefallregelung, die auf einer Infoveranstaltung erwähnt, aber nicht in die endgültige Prüfungsordnung übernommen wurde, entfaltete keine rechtliche Wirkung.
Fazit für Studierende in ähnlichen Situationen
Das Urteil schafft Klarheit für Universitäten, die juristische Bachelor-Studiengänge integrieren. Sie dürfen klare Schnittstellen definieren und müssen abgeschlossene Prüfungsphasen nicht nachträglich für einen Systemwechsel öffnen. Für Langzeitstudierende bedeutet dies, dass die Einführung neuer, einfacherer Abschlüsse kein automatischer Rettungsanker ist, wenn die relevanten Prüfungsabschnitte bereits abgeschlossen wurden.

