LG Hamburg, Urt. v. 20.11.2025 – 325 O 168/24
Das Landgericht Hamburg hat zehn Aktivisten der „Letzten Generation“ wegen der Blockade des Hamburger Flughafens im Juli 2023 zu Schadensersatz in Höhe von 403.000 Euro verurteilt (LG Hamburg, Urt. v. 20.11.2025 – 325 O 168/24). Die Gruppe haftet als Gesamtschuldner für ausgefallene Flüge, entgangenen Gewinn und weitere Folgekosten. Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal zur deliktsrechtlichen Einordnung von Klimaprotesten, die gezielt in den Betrieb kritischer Infrastruktur eingreifen.
Hintergrund der Aktion
Mitten in der Ferienzeit drangen die Aktivisten auf das Rollfeld des Hamburger Flughafens ein und blockierten für mehrere Stunden den Flugbetrieb. Mehr als 50 Flüge wurden gestrichen, rund 8.500 Passagiere der Lufthansa-Töchter Swiss, Austrian und Brussels Airlines waren betroffen. Der wirtschaftliche Schaden umfasste Erstattungen an Fluggäste, Gewinnverluste sowie zusätzliche Betriebs- und Treibstoffkosten. Lufthansa machte diese Positionen im Wege des Schadensersatzes gegen die Aktivisten geltend.
Rechtsgrundlage der Haftung
Zentral war die Frage, ob in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten „sonstigen Rechte“ eingegriffen wurde. Das LG bejahte einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Schutz greift, wenn sich der Eingriff spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Die Blockade des Rollfelds zielte unmittelbar darauf, den geregelten Flugbetrieb zu unterbrechen. Damit lag eine betriebsbezogene, unmittelbare Beeinträchtigung vor.
Das Gericht führte aus, dass auch bei politischen Protestaktionen eine Abwägung vorzunehmen sei. Zwar erkenne man das Anliegen des Klimaschutzes als gesellschaftlich legitimes Ziel an, doch der gewählte Eingriff überschreite bewusst strafrechtliche Grenzen und beeinträchtige die wirtschaftliche Tätigkeit der Luftfahrtunternehmen in unzumutbarer Weise. Der Zweck rechtfertige nicht die Mittel.
Gesamtschuldnerische Haftung und Streitwert
Die Aktivisten haften als Gesamtschuldner. Damit kann Lufthansa den Gesamtbetrag von jeder einzelnen Person vollständig verlangen. Hinzu kommen außergerichtliche Anwaltskosten, Prozesszinsen sowie Gerichts- und Vollstreckungskosten. Der Gesamtstreitwert des Verfahrens liegt bei 1,1 Millionen Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; weitere Berufungsverfahren erscheinen möglich.
Einordnung und Folgewirkungen
Die Entscheidung stärkt die zivilrechtliche Haftung bei Protestaktionen, die gezielt wirtschaftliche Abläufe stören. Sie zeigt, dass Gerichte zwischen legitimer Meinungsäußerung und unzulässiger Betriebsblockade scharf unterscheiden. Aktionen, die in kritische Infrastruktur eingreifen, werden haftungsrechtlich nicht als politischer Protest, sondern als betriebsbezogene Schädigung bewertet.
Für die zukünftige Rechtsprechung ist das Urteil richtungsweisend: Zivilgerichte werden bei ähnlichen Aktionen voraussichtlich weiterhin auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zurückgreifen. Parallel bleibt abzuwarten, welche strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen künftige Klimaproteste nach sich ziehen. Weitere Klagen anderer Airlines oder Betroffener sind nicht ausgeschlossen.

