Auf Parkplätzen gelten beim Ausparken nicht die strengen Maßstäbe des fließenden Verkehrs.

Auf Parkplätzen gelten beim Ausparken nicht die strengen Maßstäbe des fließenden Verkehrs.

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2025 - 7 U 87/25

Unfälle auf Parkplätzen gehören zum verkehrsrechtlichen Alltag, werden rechtlich jedoch häufig unterschätzt. Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat das OLG Schleswig klargestellt, dass auf privaten Parkplätzen andere Haftungsmaßstäbe gelten als im fließenden Straßenverkehr. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine schematische Berufung auf § 9 Abs. 5 StVO bei Parkplatzunfällen regelmäßig nicht trägt.

 

Der Sachverhalt: Kollision beim Ausparken

Auf einem Parkplatz in Schleswig-Holstein befuhr ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit eine Fahrgasse, während ein anderes Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke ausparkte. In der Folge kam es zu einer Kollision. Der durchfahrende Fahrer machte die alleinige Haftung des Ausparkenden geltend. Das Landgericht nahm hingegen ein hälftiges Mitverschulden beider Beteiligter an. Diese Bewertung wurde vom OLG Schleswig bestätigt.

 

Keine unmittelbare Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO

Zentraler Punkt der Entscheidung ist die Klarstellung, dass § 9 Abs. 5 StVO, der beim Rückwärtsfahren ein besonders strenges Sorgfaltsmaß vorgibt, auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei solchen Flächen nicht um klassischen Straßenverkehr, sondern um Bereiche mit Mischverkehr, in denen eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist.

 

Maßgeblich ist § 1 StVO – für beide Seiten

Stattdessen richtet sich die Haftungsverteilung nach der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO. Zwar ist der Ausparkende verpflichtet, besonders vorsichtig zu agieren und sein Fahrzeug jederzeit anhalten zu können. Gleichzeitig trifft jedoch auch den durchfahrenden Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Wer auf Parkplätzen mit unangepasster Geschwindigkeit fährt oder nicht bremsbereit ist, verstößt gegen die Verkehrspflichten. Das OLG stellte ausdrücklich klar, dass das Vertrauen des fließenden Verkehrs, nicht behindert zu werden, nur auf öffentlichen Straßen gilt, nicht jedoch auf Parkplätzen, auf denen jederzeit mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist.

 

Konsequenz: Hälftige Haftung bei beiderseitigem Verstoß

Da sowohl der ausparkende Fahrer seine Sorgfaltspflichten verletzte als auch der durchfahrende Fahrer die Fahrgasse zu schnell befuhr, hielt das Gericht eine Haftungsquote von 50 Prozent für angemessen. Die Berufung des durchfahrenden Fahrers wurde daher als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auf Parkplätzen keine haftungsrechtlichen Automatismen zugunsten des durchfahrenden Verkehrs gelten. Sowohl Ausparkende als auch Durchfahrende müssen mit gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht handeln. Für die Haftungsabwägung sind insbesondere Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft und die konkrete Verkehrssituation maßgeblich.

 

Fazit

Mit seiner Entscheidung stärkt das OLG Schleswig eine realistische und ausgewogene Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen. Wer Parkflächen wie öffentliche Straßen behandelt, setzt sich einem erheblichen Mitverschuldensrisiko aus.

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